BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - 5 StR 178/25
BGH 20. Mai 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger vertreibt in einem Kiosk mit synthetischen Cannabinoiden versetzte Liquids (u.a. JWH-210, ADB-BUTINACA) zum Konsum mittels E-Zigaretten. Er wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG) verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen. Das Gericht hält fest, dass das NpSG keine Grenzwerte für nicht geringe Mengen als Tatbestandsmerkmal oder Strafzumessungsvorgabe kennt. Die Strafzumessung darf daher ohne numerische Festlegung der Grenzwerte erfolgen. Die Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sind nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Die Festlegung eines Grenzwerts von 1 g für ADB-BUTINACA erfolgt auf Basis vergleichender toxikologischer Gutachten.

Praxishinweis
Bei Verfahren nach dem NpSG ist eine zahlenmäßige Bezifferung der nicht geringen Menge für die Strafzumessung nicht erforderlich. Die tatrichterliche Würdigung kann Gefährlichkeit und Stoffmenge direkt einbeziehen. Vergleichende toxikologische Gutachten sind zur Grenzwertbestimmung hilfreich.

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Fachbeiträge1

  • 1Keine Grenzwertbindung im NpSGEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. November 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - 5 StR 178/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 178/25
Entscheidungsdatum : 19. Mai 2025
Amtliche Quelle :

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