BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - AnwZ (Brfg) 30/25
BGH 20. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, seit 2015 Rechtsanwalt, verliert seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerruf wird vom Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt erfolglos Zulassung der Berufung und Fristverlängerung zur Begründung.

Entscheidungsgründe
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unbegründet ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO nicht verlängerbar. Der Zulassungsantrag ist wegen Fristversäumnis unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Praxishinweis
Fristversäumnisse bei der Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e BRAO führen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Ablehnungsgesuche gegen Richter wegen Befangenheit sind unzulässig, wenn sie offensichtlich unbegründet sind und keine grobe Rechtsverletzung vorliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - AnwZ (Brfg) 30/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : AnwZ (Brfg) 30/25
    Entscheidungsdatum : 19. November 2025
    Amtliche Quelle :

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