BGH, Urteil vom 02.02.2016 - 1 StR 435/15
BGH 11. Januar 2016
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BGH 2. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger täuscht durch Begebung ungedeckter Verrechnungsschecks über seine Zahlungsfähigkeit und erwirkt so Leistungen einer Prostituierten sowie den Erwerb mehrerer Kraftfahrzeuge, ohne die vereinbarten Gegenleistungen zu erbringen. Das Landgericht verurteilt wegen gewerbsmäßigen Betrugs gemäß § 263 StGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die Forderung der Prostituierten nach § 1 Satz 1 ProstG als strafrechtlich geschütztes Vermögen. Die Höhe des Vermögensschadens bemisst sich objektiv anhand des vereinbarten Preises, der bei funktionierenden Märkten regelmäßig dem Marktwert entspricht. Die Täuschung über Zahlungsfähigkeit begründet jeweils vollendeten Betrug mit Vermögensschaden.

Praxishinweis
Bei Betrug durch ungedeckte Schecks ist der Vermögensschaden nach objektivem Marktwert oder vereinbartem Preis zu bemessen. Forderungen aus erbrachten sexuellen Leistungen sind nach ProstG als Vermögenswerte anzuerkennen, was die Strafbarkeit bei Nichtzahlung sichert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 02.02.2016 - 1 StR 435/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 435/15
    Entscheidungsdatum : 1. Februar 2016
    Amtliche Quelle :

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