BAG, Urteil vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
LAG Rheinland-Pfalz 13. Juli 2017
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BAG 17. Oktober 2018
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LAG Rheinland-Pfalz 26. Juni 2019

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Sachverhalt
Der Kläger, bei der Beklagten als technischer Mitarbeiter beschäftigt, wurde vorübergehend ins Ausland entsandt. Streit besteht über die Vergütung von Reisezeiten für Hin- und Rückflug nach China, insbesondere für zusätzliche Stunden durch Zwischenstopp und Business-Class-Flug, die der Kläger geltend macht.

Entscheidungsgründe
Nach § 611 Abs. 1 BGB sind erforderliche Reisezeiten bei Auslandsentsendungen als Arbeitszeit zu vergüten. Die tarifliche Regelung (§ 7 Nr. 4.3 RTV-Bau) schließt eine Vergütungspflicht nicht aus. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unzumutbarkeit eines kostengünstigeren Direktflugs. Die Sache wird zur Klärung der Erforderlichkeit der Reisezeiten zurückverwiesen.

Praxishinweis
Reisezeiten bei vorübergehender Auslandsentsendung sind grundsätzlich vergütungspflichtig. Arbeitgeber sollten klare Vorgaben zu Reisemitteln und -verläufen treffen, um Vergütungsansprüche zu begrenzen. Die Darlegung der Erforderlichkeit der Reisezeit obliegt dem Arbeitnehmer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 553/17
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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