BFH, Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16
FG Niedersachsen 26. Oktober 2016
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BFH 12. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger veräußert 2013 nahezu wertlose Aktien gegen symbolische Kaufpreise an eine Sparkasse. Das Finanzamt erkennt den daraus resultierenden Verlust wegen angeblich fehlender Veräußerung und fehlender Steuerbescheinigung nicht an. Streitgegenstand ist die Verlustverrechnung nach §§ 20, 32d EStG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass eine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig von Höhe der Gegenleistung oder Veräußerungskosten vorliegt. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) wird verneint, da der Kläger eine gesetzlich vorgesehene Gestaltung nutzt und sich von den Wertpapieren wirtschaftlich trennt. Die fehlende Steuerbescheinigung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG ist hier entbehrlich.

Praxishinweis
Verluste aus der Veräußerung nahezu wertloser Aktien sind steuerlich anzuerkennen, auch bei symbolischem Kaufpreis und hohen Transaktionskosten. Steuerpflichtige dürfen Zeitpunkt und Art der Veräußerung frei wählen, ohne dass dies als Missbrauch gilt. Die Bescheinigungspflicht zur Verlustverrechnung entfällt bei fehlender Doppelberücksichtigung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 32/16
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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