BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15
BGH 18. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die Verurteilung wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB im Zusammenhang mit dem Spucken auf einen Polizeibeamten.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht stellte körperliche Beeinträchtigungen durch Brechreiz fest, verneinte jedoch den erforderlichen Vorsatz des Täters für die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Mangels Feststellung des Vorsatzes ist die Verurteilung aufzuheben; eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) bleibt möglich. Die Gesamtstrafe ist deshalb ebenfalls aufzuheben.

Praxishinweis
Für Körperverletzung durch Spucken ist der Vorsatz auf körperliche Misshandlung, nicht nur auf Ekel, erforderlich. Fehlt dieser, kann allenfalls fahrlässige Körperverletzung in Betracht kommen. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Körperverletzung, § 223 StGBEingeschränkter Zugriff
    https://noetzel-strafrecht.de/blog/ · 15. September 2025

  • 2Rechtsprechungsübersicht ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Christian Muders · https://juraexamen.info/ · 2. Januar 2016

  • 3juraexamen.infoEingeschränkter Zugriff
    Christian Muders · https://juraexamen.info/ · 6. Juni 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 289/15
Entscheidungsdatum : 17. August 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text