BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R
LSG Nordrhein-Westfalen 28. Januar 2003
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BSG 11. November 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war vor Studienbeginn vollzeitbeschäftigt, reduzierte während des Studiums seine Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber auf 12 Wochenstunden. Die Beklagte verweigerte ab April 2000 die Versicherungsfreiheit in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung mit Verweis auf das Werkstudentenprivileg. Streitgegenstand ist die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Versicherungsfreiheit als Werkstudent, da das Studium zeitlich und inhaltlich Vorrang vor der Beschäftigung hat. Entscheidend ist die Unterordnung der Beschäftigung unter das Studium, nicht der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme. Die 20-Stunden-Grenze im Semester bleibt maßgebliches Indiz. Ein fachlicher Zusammenhang zwischen Studium und Beruf ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Das Werkstudentenprivileg gilt auch bei Fortführung einer vor Studienbeginn aufgenommenen Beschäftigung, sofern diese dem Studium untergeordnet ist. Eine generelle Versagung der Versicherungsfreiheit bei vorbestehender Beschäftigung ist verfassungsrechtlich unzulässig (Art. 3 Abs. 1 GG). Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger müssen dies bei Beitragsforderungen beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 24/03 R
    Entscheidungsdatum : 10. November 2003
    Amtliche Quelle :

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