BGH, Urteil vom 27.06.2018 - XII ZR 79/17
LG Fulda 7. Juli 2017
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BGH 27. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schadensersatz wegen Substanzbeschädigungen der Mietsache durch den Beklagten. Das Berufungsgericht wies die Klage mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung ab. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung von Obhutspflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) auch nach Mietende ohne Fristsetzung geltend gemacht werden können. Die Rückgabe der Mietsache begründet keine Leistungspflicht hinsichtlich des Zustands (§ 546 BGB). Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls möglich.

Praxishinweis
Vermieter können Substanzschäden an der Mietsache nach Mietende unmittelbar nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ohne Fristsetzung geltend machen. Die Wahl zwischen Naturalrestitution und Geldersatz (§ 249 BGB) steht ihnen frei. Fristsetzung nach § 281 BGB ist nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.06.2018 - XII ZR 79/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 79/17
Entscheidungsdatum : 26. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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