BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - 2 StR 67/19
BGH 3. Juli 2019

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Sachverhalt
Der Angeklagte fertigt mit einem Bastelset mehrere falsche 100-Euro-Scheine an und verwendet diese zum Erwerb von Betäubungsmitteln sowie zum Betrug an einem Händler. Er wird wegen Geldfälschung (§ 146 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 StGB) verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Tateinheit zwischen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 StGB) und Betrug (§ 263 StGB). Die Verurteilung wegen Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 Abs. 1 StGB) ist jedoch subsidiär und entfällt, da die Fälschungshandlungen bereits vollendet sind. Daraus folgt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Praxishinweis
Vorbereitungshandlungen nach § 149 StGB sind bei vollendeter Geldfälschung (§ 146 StGB) nicht strafbar. Eine parallele Verurteilung wegen beider Delikte ist unzulässig, was Einfluss auf den Gesamtstrafenausspruch hat. Dies ist bei der Strafzumessung zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - 2 StR 67/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 67/19
    Entscheidungsdatum : 3. Juli 2019
    Amtliche Quelle :

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