BFH, Entscheidung vom 09.07.2009 - II R 42/07
FG Niedersachsen 24. Januar 2007
>
BFH 9. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Schlusserbin eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer auf 23.594 EUR fest, wobei es den Erwerb aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten quotierte. Die Klägerin begehrt eine niedrigere Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung des Härteausgleichs gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 15 Abs. 3, 6 Abs. 2, 19 ErbStG sowie §§ 2269, 2265 BGB. Das Gericht stellt klar, dass der Schlusserbe steuerrechtlich wie ein Nacherbe zu behandeln ist, sodass der Nachlass des zuletzt Verstorbenen nicht quotiert wird. Die Steuerbemessung erfolgt getrennt für das Vermögen des zuerst Verstorbenen und des Überlebenden, jedoch mit einem einheitlichen Steuersatz nach dem Gesamtwert. Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlichen Testamenten mit Schlusserben ist der Nachlass des Überlebenden für die Erbschaftsteuer aufzuteilen, ohne Quotierung. Die Steuerklassen und Steuersätze richten sich nach dem Gesamtwert des Erwerbs, Härteausgleiche sind auf fiktive Einzelerwerbe nicht anwendbar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 09.07.2009 - II R 42/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : II R 42/07
    Entscheidungsdatum : 8. Juli 2009

    Vollständiger Text