BGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17
AG Köln 5. August 2016
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LG Köln 21. September 2017
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BGH 30. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung mit vertraglich vereinbarter Wohnfläche von 74,59 m², tatsächlich beträgt die beheizte Wohnfläche 78,22 m². Die Klägerin rechnet Heizkosten auf Basis der tatsächlichen Fläche ab, die Beklagten halten Zahlungen zurück und berufen sich auf die vertragliche Wohnfläche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Miete gemäß § 535 BGB. Maßgeblich für die Heizkostenabrechnung nach § 7 HeizkostenV und § 556a BGB ist die tatsächliche Wohnfläche, nicht die vertraglich vereinbarte. Die frühere Rechtsprechung, die Abweichungen bis 10 % tolerierte, wird aufgegeben, da objektive Abrechnungsmaßstäbe und Verteilungsgerechtigkeit Vorrang haben.

Praxishinweis
Bei Betriebskostenabrechnungen, insbesondere Heizkosten, ist die tatsächliche Wohnfläche als Umlagemaßstab verbindlich. Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Fläche sind unbeachtlich, auch wenn diese früher bis 10 % toleriert wurden. Dies sichert eine objektive und einheitliche Kostenverteilung innerhalb der Wirtschaftseinheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 220/17
Entscheidungsdatum : 29. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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