Version
1. August 2001
1. August 2001
>
Version
1. Januar 2005
1. Januar 2005
>
Version
22. Dezember 2018
22. Dezember 2018
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Fachbeiträge • 11
- 1. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Keine direkte oder analoge Anwendung des§ 2270 BGB auf Verfügungen in einem ErbvertragEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Juni 2025
- 6. Keine direkte oder analoge Anwendung des§ 2270 BGB auf Verfügungen in einem ErbvertragEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. Juni 2025
- 7. Anwendung des § 2077 BGB auf einen kurz vor Eheschließung geschlossenen ErbvertragEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. März 2025
- 8. Anwendung des § 2077 BGB auf einen kurz vor Eheschließung geschlossenen ErbvertragEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. März 2025