BAG, Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09
LAG Hamm 11. Dezember 2008
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LAG Schleswig-Holstein 20. Januar 2009
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BAG 13. April 2010
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BAG 24. Februar 2011

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Sachverhalt
Die Klägerin, seit 2000 bei der Beklagten als Steuerberaterin in Bielefeld beschäftigt, wird mit arbeitsvertraglicher Versetzungsklausel zum 1. Dezember 2007 nach München versetzt. Sie verweigert die Arbeitsaufnahme dort. Die Beklagte kündigt außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Streitgegenstand sind Wirksamkeit der Versetzung und Kündigungen.

Entscheidungsgründe
Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist nach §§ 305 ff., 307 BGB und § 106 GewO wirksam und nicht intransparent. Die Ausübung des Direktionsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle (§ 106 GewO, § 315 BGB), die mangels Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Die Kündigungen sind mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) und fehlender Kündigungsgründe (§§ 1 KSchG, 626 BGB) unwirksam.

Praxishinweis
Versetzungsklauseln mit weitgehendem Ortsbestimmungsrecht sind grundsätzlich zulässig, bedürfen aber einer billigen Ermessensausübung. Die korrekte Betriebsratsanhörung richtet sich nach der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit, die von der Wirksamkeit der Versetzung abhängt. Fehlt diese, sind Kündigungen regelmäßig unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 36/09
Entscheidungsdatum : 13. April 2010
Amtliche Quelle :

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