BGH, Urteil vom 26.01.2021 - 1 StR 289/20
LG München I 19. Dezember 2019
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BGH 26. Januar 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte werden wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 95, 96 AufenthG verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die strafrechtliche Bewertung der Einreise und des Aufenthalts von Drittausländern mit von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstiteln.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass bei der Prüfung der Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 3, 96 Abs. 1 AufenthG bei Aufenthaltstiteln anderer EU-Staaten ausschließlich auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ abzustellen ist. Der individuell verfolgte Aufenthaltszweck ist unerheblich. Dies folgt aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät, modifiziert durch § 95 Abs. 6 AufenthG.

Praxishinweis
Für die strafrechtliche Beurteilung unerlaubter Einreise oder Aufenthalts mit EU-Auslandstiteln ist allein die formelle Gültigkeit des Titels maßgeblich, nicht der Aufenthaltszweck. Vorsatz entfällt bei irriger Annahme eines gültigen Titels. § 95 Abs. 6 AufenthG regelt Ausnahmen bei erschlichenen Titeln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.01.2021 - 1 StR 289/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 289/20
Entscheidungsdatum : 25. Januar 2021
Amtliche Quelle :

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