BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2024 - 1 BvR 2078/23
VG Münster 17. September 2018
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OVG Nordrhein-Westfalen 23. April 2021
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BVerwG 9. Februar 2022
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BVerwG 15. Juni 2023
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BVerfG 22. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Heilpraktikerin, wendet sich gegen das Verbot der Blutentnahme im Rahmen von Eigenblutbehandlungen. Sie rügt die Auslegung des § 28 TFG, wonach diese Behandlungen dem Arztvorbehalt unterliegen und ihr als Heilpraktikerin untersagt sind.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels frist- und formgerechter Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1 BVerfGG nicht angenommen. Die Klägerin legt weder die konkreten Behandlungsmethoden noch eine substantiiert begründete Grundrechtsverletzung dar. Die fehlende Konkretisierung verhindert eine verfassungsrechtliche Prüfung der Ausnahmevorschrift des § 28 TFG.

Praxishinweis
Verfassungsbeschwerden erfordern eine fristgerechte, substantiierte Begründung mit Vorlage der angegriffenen Entscheidung und konkreter Darlegung der verfassungsrechtlichen Relevanz. Unklare oder pauschale Angriffe auf Normauslegungen genügen nicht zur Annahme.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2024 - 1 BvR 2078/23
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2078/23
Entscheidungsdatum : 21. Januar 2024
Amtliche Quelle :

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