BGH, Urteil vom 13.04.2011 - IV ZR 204/09
OLG Frankfurt 10. September 2009
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BGH 13. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Enkel der Erblasserin, macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten als Alleinerben geltend. Die Großmutter enterbt den Vater des Klägers und entzieht ihm den Pflichtteil. Streit besteht über die Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings trotz Enterbung des näheren Abkömmlings.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein entfernterer Abkömmling auch bei Enterbung des näheren Abkömmlings gesetzlicher Erbe und pflichtteilsberechtigt ist (§§ 1924 Abs. 2, 2303, 2309 BGB). Die Pflichtteilsentziehung des Vaters ist wirksam (§ 2333 BGB), sodass der Kläger unbeschränkt Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Die Auskunftspflicht des Erben ergibt sich aus § 2314 BGB.

Praxishinweis
Entferntere Abkömmlinge können trotz Enterbung des näheren Abkömmlings Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn die Pflichtteilsentziehung des näheren Abkömmlings wirksam ist. Die Wirksamkeit kann im Rechtsstreit zwischen entfernterem Abkömmling und Erben geklärt werden. Auskunftsansprüche sind umfassend, aber auf ergänzungspflichtige Zuwendungen beschränkt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.04.2011 - IV ZR 204/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 204/09
Entscheidungsdatum : 12. April 2011
Amtliche Quelle :

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