BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
BGH 6. April 2016
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BGH 23. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte rügt mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch das Senatsurteil, das ihren Sachvortrag und Beweise nicht hinreichend gewürdigt haben soll.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie die strengen Darlegungsanforderungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt. Eine bloße Wiederholung oder Rechtfertigung des Vorbringens genügt nicht. Es fehlt die substantiiert darzulegende Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen oder Rechtsstandpunkte im Urteil, die nur durch Nichtkenntnis erklärbar wäre.

Praxishinweis
Anhörungsrügen müssen konkret und substantiell darlegen, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. Eine abweichende Rechtsauffassung oder unzureichende Würdigung genügt nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung nach § 321a ZPO.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 79/15
    Entscheidungsdatum : 22. August 2016
    Amtliche Quelle :

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