BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 224/12
OLG Hamburg 24. Oktober 2012
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OLG Hamburg 22. Januar 2013
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BGH 30. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Direktvertriebssystem für Flugbuchungen ausschließlich über ihre eigene Website. Die Beklagte vermittelt Flüge verschiedener Airlines, darunter der Klägerin, mittels automatisiertem Abruf (Screen Scraping) der Flugdaten und Buchung über ihr Portal. Die Klägerin untersagt dies in ihren AGB und verlangt Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine unlautere Behinderung gem. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, da die Beklagte nicht gezielt die Klägerin verdrängen will und die Klägerin ihr Angebot ohne technische Schutzmaßnahmen öffentlich zugänglich macht. Die vertragliche Einwilligungspflicht durch Setzen eines Hakens begründet keine technische Schutzmaßnahme. Die Interessenabwägung spricht gegen eine Wettbewerbswidrigkeit.

Praxishinweis
Screen Scraping von frei zugänglichen Flugdaten und Vermittlung über Onlineportale ist ohne technische Schutzvorrichtungen und bei Einhaltung der AGB der Fluggesellschaft nicht per se unlauter. Ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Behinderung setzt eine wirksame technische Sperre oder eine rechtswirksame vertragliche Bindung voraus.

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Fachbeiträge2

  • 1Screen Scraping wettbewerbsrechtlich nicht zwingend ein ProblemEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 14. Juli 2014

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 5. Juli 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 224/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 224/12
Entscheidungsdatum : 29. April 2014
Amtliche Quelle :

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