BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 StR 31/14
BGH 2. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten werden wegen Bestechung, Beihilfe und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§ 334, § 348, § 27 StGB) im Zusammenhang mit unrichtigen Eintragungen in Zulassungsbescheinigungen Teil II verurteilt. Dabei wurden unbeteiligte Privatpersonen als Fahrzeughalter eingetragen, obwohl keine Verfügungsberechtigung bestand.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die besondere Beweiskraft der Angaben zur Person in der Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Die Haltereigenschaft und Verfügungsberechtigung sind keine mit öffentlichem Glauben belegten Tatsachen, da die Zulassungsbehörde deren Richtigkeit nicht überprüfen kann und der Gesetzgeber keine entsprechende Beweiskraft vorgesehen hat.

Praxishinweis
Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB scheidet bei unrichtigen Personenangaben in Zulassungsbescheinigungen Teil II aus. Strafrechtliche Relevanz kann sich allenfalls aus anderen Tatbeständen, etwa Steuerhinterziehung, ergeben. Die Entscheidung begrenzt die Beweiskraft von Fahrzeugpapieren im Strafverfahren deutlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 StR 31/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 31/14
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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