BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08
AG Düsseldorf 6. März 2008
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LG Düsseldorf 11. September 2008
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BGH 6. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Rechtsschutzversicherer, Erstattung der vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellten Aktenversendungspauschale zuzüglich Umsatzsteuer. Die Beklagte bestreitet die Erstattung der Umsatzsteuer mit der Begründung, es handele sich um einen nicht umsatzsteuerpflichtigen durchlaufenden Posten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Schuldner der Aktenversendungspauschale gemäß §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG allein derjenige ist, der die Aktenversendung beantragt. Die Pauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer, da kein durchlaufender Posten i.S. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vorliegt. Die Umsatzsteuer zählt zur gesetzlichen Vergütung, die der Rechtsschutzversicherer nach §§ 1, 5 Abs. 1 ARB 2002 zu erstatten hat.

Praxishinweis
Rechtsschutzversicherer sind verpflichtet, die Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschalen zu erstatten, wenn der Rechtsanwalt die Aktenversendung veranlasst. Die Kostentragungspflicht trifft den Rechtsanwalt als Antragsteller der Aktenübersendung, nicht den Mandanten. Durchlaufende Posten sind nur anzuerkennen, wenn der Rechtsanwalt die Kosten im Namen und für Rechnung des Mandanten vorstreckt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 232/08
    Entscheidungsdatum : 5. April 2011
    Amtliche Quelle :

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