BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 ABR 42/17
LAG Niedersachsen 3. Juli 2017
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BAG 12. März 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte, eine tarifgebundene Klinik, stellte Dienstpläne ohne Zustimmung des Betriebsrats auf. Der Betriebsrat begehrte Unterlassung weiterer Dienstplanbekanntgaben und abweichender Beschäftigungen ohne seine Zustimmung bzw. Einigungsstellenentscheidung gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt hervor, dass der Unterlassungsanspruch zwar grundsätzlich besteht, aber in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 2 Abs. 1 BetrVG) greift. Der Betriebsrat verhinderte wiederholt die Einigungsstelle und verweigerte die Mitwirkung, was eine treuwidrige Rechtsausübung darstellt. Zudem sind Unterlassungsansprüche auf die Vermeidung künftiger Verstöße beschränkt; die Aufrechterhaltung betriebsverfassungswidriger Zustände ist nicht geboten.

Praxishinweis
Betriebsräte müssen bei Mitbestimmungsstreitigkeiten konstruktiv an Einigungsstellenverfahren mitwirken. Ein beharrliches Verweigern kann den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen und Unterlassungsansprüche des Betriebsrats ausschließen. Arbeitgeber sollten bei Blockaden konsequent gerichtliche Einigungsstellenverfahren einleiten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 ABR 42/17
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 1 ABR 42/17
    Entscheidungsdatum : 11. März 2019
    Amtliche Quelle :

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