BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11
OLG Köln 11. Oktober 2010
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BGH 26. Oktober 2011
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BVerfG 18. März 2013
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EGMR 23. März 2017
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EGMR 14. Dezember 2017
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BGH 21. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Kläger, vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder, rügen die Ungleichbehandlung im Erbrecht gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. und die daraus resultierende Versagung von Erb- und Pflichtteilsrechten. Die Verfahren betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Stichtagsregelung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht an. Die Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. verletzt weder Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 noch Art. 14 GG. Übergangsregelungen genießen einen gesetzgeberischen Spielraum, der hier sachgerecht genutzt wurde. Die Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 begründet keine verfassungsrechtliche Neubewertung.

Praxishinweis
Die differenzierende Behandlung nichtehelicher Kinder vor und nach dem 1. Juli 1949 im Erbrecht bleibt verfassungsgemäß. Rückwirkende Gleichstellung über den 29. Mai 2009 hinaus ist nicht geboten. Verfahrensrechtlich ist die Verfassungsbeschwerde bei fehlender Ausnutzung des Rechtswegs unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2436/11
Entscheidungsdatum : 17. März 2013
Amtliche Quelle :

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