BGH, Beschluss vom 26.11.2025 - 2 StR 235/24
OLG Jena 15. September 2022
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BGH 26. November 2025
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BGH 11. März 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Pflichtverteidiger beantragt gemäß § 46 Abs. 2 RVG die Feststellung der Erforderlichkeit von Übernachtungskosten für seine Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat. Die Bestellung des Verteidigers besteht gemäß § 143 Abs. 1 StPO fort.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass nur solche Auslagen erstattungsfähig sind, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Verteidigeraufgabe erforderlich sind. Die Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden auf maximal 100 Euro begrenzt, da dieser Betrag angemessen und ausreichend ist.

Praxishinweis
Für Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren sind Übernachtungskosten nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag erstattungsfähig. Die Festsetzung orientiert sich an marktüblichen Mittelklassehotels und dient der Kostenbegrenzung bei der Vergütung gem. § 46 Abs. 2 RVG.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.11.2025 - 2 StR 235/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 235/24
    Entscheidungsdatum : 25. November 2025
    Amtliche Quelle :

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