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Über die Entscheidung
| Zitat : | VGH Bayern, Entscheidung vom 06.05.2008 - 14 B 04/73 |
|---|---|
| Gericht : | VGH Bayern |
| Aktenzeichen : | 14 B 04/73 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2008 |
Vollständiger Text
Normenkette
VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz
VG Regensburg, RN 1 K 03.1777 vom 24.11.2003
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
14 B 04.73
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Anerkennung von Dienstunfallfolgen; Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 2003;
hier: Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zimniok, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Boese
ohne mündliche Verhandlung am 6. Mai 2008
folgenden Beschluss:
Tenor
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Gründe
Für die Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die durch Beschluss getroffen wird (vgl. BVerwG vom 28.5.1974 Buchholz 310 § 162 Nr. 10), ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Zwar trifft die Entscheidung nach Abschluss des Berufungs- oder Revisionsverfahrens in der Regel das Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG a.a.O.). Der Kläger hatte im vorliegenden Fall den Antrag jedoch bereits im Berufungsverfahren gestellt.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zu den Kosten der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren gehören auch die Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dazu zählen unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren, der sich mit Schriftsätzen u. a. vom 17. Juni 2002, 8. Juli 2002, 28. August 2002 und 13. Juni 2003 gegenüber der Beklagten geäußert hat. Da das Verfahren schwierigere Sach- und Rechtsfragen der Anerkennung eines Dienstunfalls aufwarf, konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, das Widerspruchsverfahren selbst zu betreiben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war daher für notwendig zu erklären.