BGH, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 StR 232/24
BGH 13. März 2025

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Sachverhalt
Der Angeklagte verstößt trotz Berufsverbots als Kinderbetreuer und stellt kinderpornographische Bilder her. Bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung werden Mobiltelefone gefunden, die zwangsweise mittels Auflegen des Fingers auf den Fingerabdrucksensor entsperrt werden. Die Revision rügt die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der zwangsweisen Entsperrung biometrisch gesperrter Mobiltelefone nach § 81b Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 94 ff. StPO, wenn die Durchsuchung nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnet ist und der Datenzugriff verhältnismäßig erfolgt. Ein Verwertungsverbot wird verneint, da die Maßnahme keine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit darstellt und die Eingriffsbefugnisse europarechtlichen Vorgaben genügen.

Praxishinweis
Die zwangsweise Entsperrung von Mobiltelefonen durch Auflegen des Fingers ist bei richterlich genehmigter Durchsuchung und verhältnismäßigem Datenzugriff zulässig. Verteidiger sollten Verwertungsrügen nur bei klaren Verfahrensfehlern erheben, da § 81b Abs. 1 StPO als Ermächtigungsgrundlage anerkannt ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 232/24
Entscheidungsdatum : 13. März 2025
Amtliche Quelle :

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