BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
LAG Köln 20. November 2003
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BAG 21. April 2005
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BAG 30. November 2005

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Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger leitender Angestellter, erhält im Rahmen einer Betriebsumstrukturierung ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen mit deutlicher Gehaltsminderung. Nach Ablehnung dieses Angebots spricht die Beklagte eine ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung aus.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, da eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich war. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung aussprechen, auch wenn der Arbeitnehmer ein vorangegangenes Änderungsangebot abgelehnt hat, es sei denn, der Arbeitnehmer lehnt die geänderten Bedingungen unmissverständlich endgültig ab.

Praxishinweis
Vor Beendigungskündigungen ist stets zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen möglich ist. Arbeitgeber sind verpflichtet, Änderungskündigungen auszusprechen, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und Kündigungsschutzverfahren zu ermöglichen. Ein bloßes vorangegangenes Änderungsangebot entbindet hiervon nicht.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 1. Juni 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 132/04
Entscheidungsdatum : 21. April 2005

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