BPatG, Beschluss vom 12.01.2017 - 15 W (pat) 9/14
BPatG 12. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Patentinhaberin legt Beschwerde gegen den Widerruf eines Patents über einen offenen elektrochemischen Sensor ein. Die Einsprechende beantragt Widerruf wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß §§ 3, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1, 61 PatG. Streitgegenstand sind verschiedene Patentansprüche und Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik (insb. E1, D1, D6, D7) nicht neu oder nicht erfinderisch ist. Wesentliche Merkmale wie offene Bauweise, Verzicht auf Membranen und mikrostrukturierte aktive Oberflächen sind vorbekannt oder naheliegend. Hilfsantrag 5 ist unzulässig erweitert (§ 22 PatG).

Praxishinweis
Bei elektrochemischen Sensoren mit ionischen Flüssigkeiten als Elektrolyt ist die Kombination bekannter Merkmale aus einschlägiger Fachliteratur kritisch zu prüfen. Änderungen in Patentansprüchen müssen strikt auf ursprüngliche Offenbarung gestützt sein, um Erweiterungen zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 12.01.2017 - 15 W (pat) 9/14
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 15 W (pat) 9/14
    Entscheidungsdatum : 11. Januar 2017
    Amtliche Quelle :

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