BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - VII ZB 35/20
BGH 18. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Unterhaltsgläubiger betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen titulierten Unterhaltsansprüchen. Der Schuldner ist zudem weiteren Unterhaltsberechtigten verpflichtet, denen er nur teilweise Unterhalt zahlt. Streit besteht über die Bemessung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nur der tatsächlich geleistete Unterhalt gegenüber weiteren Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, nicht der gesetzliche Anspruch. Dies dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und verhindert eine Benachteiligung des vollstreckenden Unterhaltsgläubigers.

Praxishinweis
Bei Mehrfachunterhaltspflichten ist der pfandfreie Betrag nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die tatsächlich gezahlten Unterhaltsleistungen zu begrenzen. Weitere Unterhaltsberechtigte können eine Erhöhung des pfandfreien Betrags durch Vollstreckungsanträge gemäß § 850g ZPO erreichen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - VII ZB 35/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 35/20
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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