BGH, Urteil vom 04.12.2014 - IX ZR 115/14
BGH 4. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger führt ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO) mit gepfändetem Guthaben. Die Beklagte verweigert Lastschrifteinzüge und Auszahlungspfändungsschutz, da sie das Guthaben nach § 835 Abs. 4, § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO als pfändbar ansieht. Streit besteht über die Übertragbarkeit pfändungsfreier Beträge in Folgemonate.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO auch Guthaben, das nach § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden darf, in den übernächsten Monat übertragen und den Pfändungsfreibetrag erhöhen kann. Die Beklagte verletzt durch Rückgabe der Lastschriften ihre Pflichten aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 280, § 675f BGB).

Praxishinweis
Pfändungsfreies Guthaben auf P-Konten ist auch bei Sperrfrist nach § 835 Abs. 4 ZPO in den übernächsten Monat übertragbar und erhöht dort den Freibetrag. Banken dürfen Lastschrifteinzüge bei ausreichender Deckung nicht zurückweisen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.12.2014 - IX ZR 115/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 115/14
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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