BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 StR 416/20
LG Aachen 12. März 2020
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BGH 24. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt. Er unterstützte den Mitangeklagten bei der Unfallverdeckung, obwohl er keine Garantenstellung aus Ingerenz innehatte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord auf, da die doppelte Strafrahmenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 23 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB nicht korrekt berücksichtigt wurde. Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1 StGB, das beim Angeklagten fehlt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt nur für Täter, nicht für Teilnehmer.

Praxishinweis
Bei Teilnahme an unechten Unterlassungsdelikten ist die Garantenstellung aus Ingerenz als besonderes persönliches Merkmal zu prüfen. Strafrahmenmilderungen nach § 28 Abs. 1 StGB sind bei mehreren fehlenden Merkmalen nur einmal zu gewähren. Die Regelvermutung zur Fahrungeeignetheit (§ 69 Abs. 2 StGB) gilt ausschließlich für Täter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 StR 416/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 416/20
Entscheidungsdatum : 23. März 2021
Amtliche Quelle :

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