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Über die Entscheidung
| Zitat : | VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.2009 - 8 A 06/40007 |
|---|---|
| Gericht : | VGH Bayern |
| Aktenzeichen : | 8 A 06/40007 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2009 |
Vollständiger Text
Normenkette
FStrG § 17 a.F. FStrG § 17d FStrG § 17e FStrG § 19 FStrG § 24 BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 BNatSchG § 43 BNatSchG § 61 FFH-RL Art. 6 BImSchG § 41 16. BImSchV § 2 Abs. 1
Leitsatz
Unterschreitet der Flächenverlust eines geschützten natürlichen Lebensraumtyps durch ein Infrastrukturplanungsvorhaben die im Endbericht zum Teil Fachkonventionen des Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" (Schlussstand Juni 2007) genannten Orientierungswerte, erscheint in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass die planungsbedingte Beeinträchtigung insoweit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle im Sinn des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bleibt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Tenor
8 A 05.40050 8 A 06.40004 8 A 06.40006 8 A 06.40007
Verkündet am 30. September 2009
In den Verwaltungsstreitsachen
wegen Planfeststellung B 15 (Umfahrung Rosenheim)
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 8. Senat, durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Allesch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Graf zu Pappenheim
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009
folgendes Urteil:
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger tragen jeweils die Kosten des Verfahrens.
In den Verfahren Az. 8 A 06.40004 und 8 A 06.40007 tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens jeweils anteilig entsprechend ihrem Anteil am festgesetzten Gesamtstreitwert.
Die Beigeladene trägt in allen Verfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2005 für den Neubau der Bundesstraße 15 - Westtangente Rosenheim -, mit der eine westlich des Stadtgebiets von Rosenheim tangential verlaufende Verbindung zwischen der Autobahn A 8 im Süden und der bestehenden Bundesstraße B 15 nördlich von Rosenheim geschaffen werden soll. Das Vorhaben ist im aktuell gültigen Bedarfsplan 2004 für die Bundesfernstraßen als "vordringlicher Bedarf" ausgewiesen. Der Kläger zu 1 ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die Kläger zu 2 bis 8 sind Eigentümer von Flächen, die für die Verwirklichung der Planung in Anspruch genommen werden sollen.
Die geplante Westtangente hat eine Gesamtlänge von ca. 11,25 km. Die Trasse beginnt im Süden an der Autobahn A 8 ca. 2 km westlich des Inntaldreiecks mit einer neuen Anschlussstelle, führt zwischen den Orten Schlipfham und *********** nach Norden und überquert hier die Kalten und den Kaltenbach. Nach Überquerung der Staatsstraße St 2078 westlich des Rosenheimer Ortsteils Schwaig überbrückt sie die Mangfall, den Mangfallkanal und das Gewerbegebiet Aicherpark an der Stadtgrenze zwischen Rosenheim und Kolbermoor auf einer Hochstraße. In der Folge durchfährt sie den nördlich anschließenden Wald östlich der Tierheim-Siedlung und führt durch die Großkarolinenfelder Filze und das Waldgebiet Talholz unter der Bahnlinie München-Rosenheim hindurch zum Inntal, das sie über die Hangkante westlich von Wernhardsberg erreicht. Von dort verläuft die Trasse weiter nach Nordosten, überquert die Bahnlinie Rosenheim-Mühldorf und schließt nördlich von Pfaffenhofen an die bestehende, bereits ausgebaute Bundesstraße B 15 an.
Die Westtangente Rosenheim ist als einbahnige, zweistreifige Straße mit höhenfreien Knotenpunkten geplant. Die befestigte Fahrbahn soll eine Breite von 8 m erhalten; die Bankette werden in Dammlage 1,5 m, in Einschnittslage 1,0 m breit ausgebildet. In Einschnittsbereichen werden zudem Mulden von 2,0 m Breite angelegt. Die Trasse erhält außer dem Autobahnanschluss im Süden und der Einmündung in die B 15 im Norden Anschlüsse an die Staatsstraße St 2078, die Georg-Aicher-Straße, die Kreisstraße RO 19 und die Staatsstraße St 2080. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 11,3 ha vorgesehen.
Beim Übergang über die Kalten und den Kaltenbach (einen Altarm der Kalten) quert die Plantrasse ein bandartig entlang der Kalten verlaufendes, als Teil des europäischen Biotopverbunds "Natura 2000" gemeldetes Gebiet ("Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue"), in dessen Bereich insbesondere der gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (-FFH-RL-, Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992) europarechtlich geschützte prioritäre natürliche Lebensraumtyp *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior [Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae]) vorzufinden ist. Die Überquerung der Kalten und des Kaltenbachs sollte hier zunächst mit Hilfe einer auf zwei Pfeilern ruhenden Brücke mit einer lichten Weite von insgesamt 80 m bewerkstelligt werden. Hierbei wäre einer der beiden Brückenpfeiler in einem kartierten Bestand des Lebensraumtyps *91E0 zu stehen gekommen. Außerdem sollte ein auf der Westseite der Trasse verlaufender Anwandweg teilweise durch *91E0-Bestände verlaufen. Der Schutzstatus lediglich gemeldeter, aber noch nicht in das europäische Biotopverbundnetz "Natura 2000" eingetragener Naturschutzflächen ist erst während des laufenden Gerichtsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 14. September 2006 geklärt worden. Die Listung bei der Kommission ist erst Ende 2007 erfolgt. In der Folge hat der Beklagte mit Planänderungsbeschluss vom 10. März 2009 den Anwandweg aus dem *91E0-Bestand heraus weiter nach Westen verlegt und mit dem weiteren Planänderungsbeschluss vom 16. Juni 2009 die Kaltenbrücke so umgeplant, dass bei unveränderter lichter Weite und Höhe ( >3 m über der Fahrbahn,
- AV6: Baufeldräumung Anfang Oktober bis Ende Februar vor Baubeginn,
ferner
- CEF1: Anbringung von 12 Fledermauskästen,
- CEF2: Anbringung von 12 Vogelnistkästen,
- CEF3: Aufwertung von FFH-Lebensräumen an der Kalten, langfristige Schaffung baumhöhlenreicher Waldstrukturen und Entwicklung eines naturnahen Auwalds in der Kaltenaue.
Die Ausführung dieser Maßnahmen hat der Beklagte mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2008 (vgl. Niederschrift S. 8) ausdrücklich und verbindlich zugesichert (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG analog). Das Staatliche Bauamt Rosenheim hat darüber hinaus bereits mit Schreiben vom 25. März 2008 eine Anwendung der Maßnahmen AV1 - AV6 nicht nur im Bereich der Kaltenquerung, sondern auch im übrigen Bereich der Trasse zugesichert. Diese Zusicherungen sind auch in rechtlicher Hinsicht beachtlich. Denn Maßnahmen, mit deren Hilfe Kollisionen vermieden oder das Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen und Ähnliches, sind in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG vom 13.3.2008 NuR 2008, 495/499 [RdNr. 37]; vom 9.7.2008 BVerwGE 131, 274/301 f. = NVwZ 2009, 302/311 [RdNr. 91]). Die Maßnahme CEF3 war im Übrigen schon im PFB selbst zur Auflage gemacht worden (vgl. PFB, Auflage A 3.3.2). Zudem sind die Maßnahmen CEF1 - CEF3 ohnehin nur als ergänzende Empfehlung anzusehen, während die notwendige Konfliktvermeidung nach dem fachlichen Urteil der Sachverständigen durch Beachtung der Maßnahmen AV1 - AV6 gewährleistet wird. Die Kritik der Kläger insbesondere an der mangelnden Konkretisierung der Maßnahme CEF3 ist für die rechtliche Beurteilung deshalb ohne Belang.
2.5.2 Demgegenüber lässt sich aus dem Vorbringen des Klägers zu 1 - selbst wenn man von § 61 Abs. 3 BNatSchG und § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG absehen wollte - nicht zwingend ableiten, dass die Planung Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zur Folge haben wird, so dass insoweit eine Ausnahme (§ 43 BNatSchG) erforderlich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere auch für die ergänzend in der mündlichen Verhandlung (am 24.9.2008) übergebene Karte des Sachverständigen ******* mit dem "Nachtrag zur saP-Entgegnung vom 12. August 2008". Zunächst werden auch hier - abgesehen von einer generellen Kritik an der Methodik der saP und an deren Erfassungsraum - kaum Hinweise auf Populationsgrößen von behaupteten Artenvorkommen gegeben. Derartige Angaben finden sich nur zu einigen wenigen Vogelarten. So wird bei der Waldohreule angegeben, es befänden sich "wahrscheinlich" zwei Brutpaare im Auswirkungsbereich der Trasse. 2006 seien zwei Brutreviere des Baumfalken in Entfernungen von 700 - 900 m von der Trasse festgestellt worden. Beim Kleinspecht wird ein "Brutbaum 2008" ca. 350 m westlich der Trasse erwähnt. Ein Kiebitzpaar soll 2008 ca. 450 m entfernt von der Trasse gebrütet haben. Ähnliches gelte für ein Habichtpaar im Egelseemoos (das nicht mehr zum Bereich der Kaltenquerung gehört). Der Feldschwirl habe ein Brutrevier westlich der Trasse, "wohl zumindest teilweise im Lärmdistanzbereich". Für den Eisvogel gebe es 2008 zwei Brutnachweise "im weiteren Trassenumfeld in den Uferwänden der Kalten". Ein Pirolvorkommen befinde sich im Kaltental "direkt im Trassenraum". Daneben werden Wespenbussard, Waldkauz, Wiesen- und Kornweihe, Schwarz- und Rotmilan, Fitis, Gartenrotschwanz, Raubwürger und Braunkehlchen entweder als aktuelle Brutvögel oder als regelmäßig durchziehende Vogelarten behauptet. Damit wird ersichtlich bereits der Untersuchungsraum der Straßentrasse überdehnt oder in Bezug auf wissenschaftliche Vertretbarkeit nicht hinreichend bestimmt erläutert. Keine genügende Beachtung findet auch, dass es hier nicht um den Schutz einzelner Individuen geht, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/714 [RdNr. 59]). Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 87]; BVerwG vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung des Einwirkbereichs einer Straßentrasse. Zur Begründung, mit der Verwirklichung der Planung komme es zwingend zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, reichen diese Darlegungen deshalb nicht aus. Eine derartige Erwartung kann auch nicht allein aus in der Vergangenheit gesammelten Brutnachweisen vereinzelt auftauchender Exemplare einer Vogelart im - nicht hinreichend bestimmten - Umfeld der Trasse abgeleitet werden. Zudem weicht die Bestandsaufnahme des Arteninventars durch die Sachverständige Dipl.Ing.(FH) ********, wie diese sie in der saP dargestellt hat, von den Erkenntnissen des Klägers zu 1 deutlich ab, ohne dass sie insoweit als fachlich defizitär und unbrauchbar anzusehen wäre. Ferner darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil wird, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind (vgl. BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776/779 [RdNr. 66]). In diesem Zusammenhang müssen aber auch die zusätzlichen, vom Beklagten verbindlich zugesicherten Konfliktvermeidungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die die Sachverständige Dipl.Ing.(FH) ******** zur Grundlage ihrer Einschätzung, die Planung verletze keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, gemacht hat. Hiermit hat sich der Kläger zu 1 jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt.
Letztlich ergeht sich die Erwiderung des Klägers zu 1 auf die saP weithin in Vermutungen und allgemeiner Kritik an den geplanten Maßnahmen. Es seien im Bereich der Kaltenquerung diverse Arten, insbesondere Fledermausarten und Insekten, betroffen, weil die Straße ein Störband von 600 - 700 m beidseits der Trasse verursache. Problematisch seien Arten, deren Nist- und Brutplätze auf der einen Seite, deren Nahrungshabitate aber auf der gegenüberliegenden Seite der Trasse lägen. Dies schaffe den Zwang zur Überquerung der Trasse, der Bewuchs im Trassenbereich brauche jedoch bis zu zwanzig Jahre, um seine endgültige Form zu erreichen und als Orientierung für die Flugbewegungen dienen zu können. Der Brückendurchlass sei insoweit nur teilweise wirksam. Insekten scheiterten an der Barrierewirkung des Straßendamms (vgl. Stellungnahme zur saP, Anlage zum Schriftsatz vom 11.8.2008; Niederschrift vom 24.9.2008 S. 7, 9).
Die Sachverständige Dipl.Ing. (FH) ******** hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 8), Ausgangspunkt der naturschutzfachlichen Beurteilung sei die jeweilige lokale Population. Hinsichtlich der Fledermausarten seien umfangreiche Untersuchungen einschließlich Lautanalysen und Netzfängen durchgeführt worden. Die in Bezug auf die Stadtbiotopkartierung 2004/2005 durchgeführten Netzfänge hätten bei den Fledermausarten nur magere Ergebnisse erbracht. Untersucht worden seien insbesondere auch die Querungen der Kaltenaue durch Fledermausarten; dabei seien die Querungshilfen in den Blick genommen worden. Als Ergebnis lasse sich lediglich feststellen, dass die insbesondere auch entlang der Kalten fliegenden Fledermausarten im Bereich der geplanten Brücke einen Durchlass von 4,5 m Höhe bei einer lichten Weite von 4 - 6 m benötigten; die Planung erfülle diese Voraussetzungen. Im Bereich der Kaltenbrücke, wo eine geringe Zahl von Bäumen beseitigt werden müsse, seien keine Fledermausarten mit Baumquartier festgestellt worden. Der Gehölzbestand entlang der Kalten sei als Überquerungshilfe sehr hilfreich, denn er stelle eine Struktur dar, die von den Fledermausarten auf ihren Flugrouten aufgenommen werde. Die Spritzschutzwände von 3 m Höhe (vgl. PFB Auflage A 3.3.9, konkretisiert durch die Zusage des Beklagten, s. oben 2.5.1) auf der Brücke könnten eine zusätzliche geeignete Querungshilfe darstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der geplanten B 15 -Westtangente Rosenheim - nur um eine einbahnige, zweistreifige Straße handelt. Insoweit liegt ein Abtauchen in den Verkehrsraum beim Überfliegen nicht nahe (vgl. BVerwG vom 18.3.2009 a.a.O. S. 779 [RdNr. 61]).
Die von Seiten der Kläger geäußerte Kritik an der Wirksamkeit der Querungshilfen überzeugt auch deshalb nicht, weil nach den fachlichen Aussagen letztlich die Gehölze entlang der Kalten die hierfür maßgebliche Struktur bilden. Gerade im Bereich der Brücke wird jedoch in Form der Spritzschutzwände eine Ersatzstruktur errichtet, die bereits mit Fertigstellung der Straße zur Verfügung steht und damit geeignet ist, potenzielle Beeinträchtigungen von vornherein zu verhindern. Im Übrigen ist auch auf die Möglichkeit zur Unterquerung der Trasse im Brückenbereich zu verweisen. Sofern diese im Lauf der Zeit durch Vegetation verschlossen werden sollte, steht dann eine im entsprechenden Zeitraum aufgewachsene Neubepflanzung (gemäß der ebenfalls zugesagten Maßnahme AV4, s. oben 2.5.1) zusätzlich als Überquerungshilfe zur Verfügung. Der Einwand, die Unterquerungsmöglichkeit der Trasse werde durch Vegetation verschlossen, steht darüber hinaus in teilweisem Widerspruch zur Auffassung der Kläger, unter der Brücke könne sich letztlich keine Auwaldvegetation entwickeln. Außerdem wird hierbei der Bereich des Bachlaufs ausgeblendet. Damit ist auch zugleich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Auffassung der Sachverständigen Dipl.Ing. (FH) ******** zu den Insektenpopulationen fachlich nicht vertretbar sein sollte, zumal das Vorbringen der Kläger hierzu (insbesondere zu den Libellenarten) die notwendige Substanziierung vermissen lässt.
Soweit das Vorbringen des Klägers zu 1 auch zum Gegenstand der übrigen Verfahren gemacht worden sein sollte, gilt das Vorgesagte entsprechend auch für die übrigen Kläger.
2.5.3 Gegen die Feststellung des Beklagten, eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos der untersuchten Arten sei nicht zu erwarten, ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Das Vorbringen der Kläger, insbesondere des Klägers zu 1 hierzu gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit hierin die Wirksamkeit angeordneter Konfliktvermeidungsmaßnahmen in Zweifel gezogen wird, besteht auch unter Berücksichtigung der Vertiefung dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung und der hierzu eingereichten verschiedenen schriftlichen Äußerungen kein hinreichender Anlass, dieser Auffassung zu folgen und die naturschutzfachlich abgestützte Ansicht des Beklagten zu verwerfen. Auch in diesem Zusammenhang ist die der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu beachten (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/718 [RdNr. 87]; vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]). Da verschiedene Fledermausarten in dem von der planfestgestellten Trasse durchschnittenen Naturraum anzutreffen sind, lässt sich zwar nicht völlig ausschließen, dass einzelne Exemplare durch den Autoverkehr letztlich zu Schaden kommen (vgl. auch die Hinweise in der saP, S. 13, 14, 17). Das reicht aber nicht aus, um den Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als erfüllt anzusehen. Ein Planvorhaben widerspricht dem Tötungsverbot vielmehr nur dann, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht (BVerwG vom 12.3.2008 BVerwGE 131, 299/366 = NuR 2008, 633/653 [RdNr. 219]). Davon kann aber nur ausgegangen werden, sofern es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, wenn sich diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen (vgl. BVerwG vom 18.3.2009 a.a.O. S. 778 [RdNr. 58]). Ein Vorhaben verstößt demgegenüber dann nicht gegen das Tötungsverbot, wenn es nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 86]). Dies ist hier nach den vorstehenden Darlegungen der Fall.
Entsprechendes gilt für die in diesem Bereich vorkommenden wildlebenden Vogelarten. Hierzu hat die Sachverständige Dipl.Ing. (FH) ******** in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es würden keine Bäume gerodet, die größere Höhlen für Vögel enthielten. Bereits seit 1986 bis nunmehr 2007 sei das Gebiet, das die Plantrasse durchquere, immer wieder durchgängig kartiert worden. Dabei habe sich in dem 400 m-Korridor beidseits der Plantrasse kein Nachweis dafür ergeben, dass dort Rote-Liste-Arten vorkämen. Ursache dafür sei die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung. Die von ihr beschriebenen CEF-Maßnahmen wirkten sich im Übrigen auch günstig auf die Vogelpopulation im Raum der Plantrasse aus (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 9). Soweit die Kläger demgegenüber von einem weiter ausgedehnten Störband der Straße ausgehen, mag dies fachlich ebenso vertretbar sein, ohne dass hierdurch die fachliche Einschätzung, auf der die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde fußt, widerlegt und als unvertretbar anzusehen wäre.
Hinsichtlich der nach Auffassung der Kläger in die Untersuchung einzubeziehenden weiteren Amphibien-, Reptilien- und Fischarten im Bereich der Kaltenaue hat die Sachverständige Dipl.Ing.(FH) ******** unter Hinweis auf ihre saP, also aufgrund ihrer detaillierten Untersuchungen im konkreten Fall, ausgeführt, im Wirkbereich der Trasse gebe es keine relevanten Vorkommen dieser Arten (vgl. Niederschrift vom 24.9.2008, S. 10). Selbst wenn man insoweit von den Mängeln bei der Darstellung des Untersuchungsraums durch die Kläger (Überdehnung, Unbestimmtheit) absehen wollte, wäre dieser Standpunkt mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten bestehenden, der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Auffassungsunterschiede bezüglich der Ausdehnung des Störbands der Straße schlüssig und vertretbar. Im Übrigen wäre die im Querungsbereich der Kalten bestehende intensive landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechenden Güllefrachten auch hinsichtlich der Fischvorkommen zu berücksichtigen.
III.
Die Planung verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. (= § 17 Satz 2 FStrG) begegnet in rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Beanstandungen. Das Abwägungsgebot wäre nur dann verletzt, wenn ein Abwägungsausfall, ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsfehleinschätzung oder eine Abwägungsdisproportionalität vorläge (vgl. BVerwG vom 12.12.1969 BVerwGE 34, 301/309; vom 14.2.1975 BVerwGE 48, 56/58; vom 7.7.1978 BVerwGE 56, 110/123). Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung der Kläger, dass die Planfeststellungsbehörde abwägungserhebliche Belange fehlerhaft ermittelt und sonstige Verstöße gegen das Abwägungsgebot begangen habe, erweist sich als unzutreffend, insbesondere enthält der PFB kein Abwägungsdefizit, das zum Erfolg der Klagen führen könnte. Etwaige Mängel bei der Abwägung wären jedenfalls nicht erheblich im Sinn von § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG a.F. (= § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
1. Die Abwägung der Sachverhalte, die nationalem Naturschutzrecht unterliegen, ist nicht zu beanstanden.
1.1 Die Kläger rügen eine Beeinträchtigung der Naturdenkmäler Egelseemoos und Rackermoos durch die geplante Straßentrasse. Sie befürchten, die auf Kies errichtete Straßentrasse werde Grundwasser führende Schichten, die über einer hier anstehenden Seetonschicht lägen, nach Art einer Drainage entwässern und hierdurch den Wasserhaushalt dieser Naturdenkmäler sowie Hangquellen beeinträchtigen. Zudem finde sich hier der prioritäre Lebensraumtyp "Sinterquellfluren" sowie Auwald nach der FFH-Richtlinie (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 5, S. 8 f.). Ein Verstoß gegen das insoweit maßgebliche nationale Naturschutzrecht ist indes nicht ersichtlich.
Die genannten Biotopflächen sind durch Verordnung des Landratsamts Rosenheim (Egelseemoos) bzw. der Beigeladenen (Rackermoos) als Naturdenkmäler (vgl. Art. 9 BayNatSchG) festgesetzt worden. Sie erstrecken sich nordwestlich der Kalten zwischen dieser und der Mangfall im Bereich von Bau-km 2+600 - 3+050. Die Plantrasse verläuft zwischen ihnen. Ein FFH-Gebiet ist in diesem Bereich weder gemeldet noch kann mit einer Nachmeldung realistischerweise gerechnet werden (s. oben B II.1.1.4). Zwingende Vorschriften des europäischen Habitatschutzes sind deshalb insoweit nicht einschlägig. Die Planfeststellungsbehörde hat mögliche Gefahren für die genannten Naturdenkmäler gesehen und bei ihrer Abwägung im Zusammenhang mit der Trassenwahl berücksichtigt (vgl. PFB C 2.1.2, S. 35 f.; 2.1.4.2, S. 41 f.; 2.2 S. 49). Nach ihrer Einschätzung weist die planfestgestellte Wahllinie im Bereich von Egelseemoos und Rackermoos die geringsten Risiken im Trassenvergleich auf (vgl. PFB C2.1.4.2, S. 42). Der Abstand der Plantrasse zum Egelseemoos beträgt mindestens 175 m, zum Rackermoos mindestens 205 m (vgl. PFB C 4.3.5.1, S. 108; Kartenbeilage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.5.2006). Beide Flächen könnten demnach von dem planfestgestellten Vorhaben nicht direkt, sondern allenfalls indirekt betroffen werden.
Bei den in diesem Bereich anstehenden Böden handelt es sich um Seesedimente aus Schluff und leichtplastischen Tonen mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 m (vgl. Erläuterungsbericht 4.4, Bl. 91) und örtlich begrenzter Schichtwasserführung. Zu einem Anschneiden von Grundwasserhorizonten kommt es demgegenüber nicht. Außerdem könnte sich eine Grundwasserabsenkung, selbst wenn es infolge des Straßenbaus zu einer solchen käme, nur im unmittelbaren Trassenbereich, nicht aber in einer Entfernung von 175 m bzw. 205 m auswirken (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 30.3.2006, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.5.2006). Diese fachliche Äußerung haben die Kläger nicht ernsthaft infrage gestellt. Ihre Befürchtungen für die beiden Naturdenkmäler sind demnach nicht begründet.
Im Übrigen ist die Problematik des Straßenbaus auf der im Bereich des Rosenheimer Beckens vorzufindenden Seetonschicht vom Vorhabensträger im Rahmen der Baugrunduntersuchungen näher beleuchtet worden. Er hat hierzu eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr.-Ing. ******** (vom 18.10.2000) eingeholt, die den Planfeststellungsunterlagen auszugsweise nachrichtlich beigefügt ist (vgl. Planfeststellungsunterlage 9, Ordner 3). Der Sachverständige empfiehlt, Seeton nur auf einem Vlies und auf Schüttlagen aus verdichtungswilligen Kiesen oder vergleichbarem Recyclingmaterial, teilweise auch unter Verwendung von Geotextilien einzubauen, wobei Geotextilien insbesondere in Dammbereichen zum Einsatz kommen sollten, um einen Schutz gegen Ausfließen und Ausspülen der feinkörnigen Böden herzustellen (vgl. Auszug Stellungnahme von Dr.-Ing. ********, S. 5 f.). Die Befürchtungen der Kläger erscheinen deshalb in jedem Fall unbegründet. Denn bei Beachtung dieser Bauweise, die bei Seetonböden schon aus Gründen der Stabilität des Planums geboten ist, kann damit gerechnet werden, dass wasserführende Bodenschichten hinreichend abgedichtet werden, so dass auch ein "Auslaufen" benachbarter Feuchtgebiete verhindert wird. Im Übrigen geht aus dem vom Vorhabensträger eingeholten Gutachten zur forstlichen Beurteilung der Trasse im Bereich des sog. Talholzes hervor, dass sich Seetonlagen beim Anschneiden ihrer Schichten in ihrer Wasserhaushaltsbilanz weitgehend neutral verhalten, weshalb eine Entwässerung mit Wirkung über die trassennahen Zonen hinaus auszuschließen sei (im Einzelnen vgl. Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Forstwirt ****** vom 15.7.2001, S. 6, 12; PFB C 4.3.6, S. 120).
1.2 Nördlich der Mangfall und des Gewerbegebiets Aicherpark durchschneidet die Trasse das "Kerbtal im Gangsteigholz", einen mit Mischwald bestockten Hang. Im Bereich der Straßentrasse befinden sich hier u.a. Eschen, Eichen, Ulmen und Bergahorne mit zum Teil markanten Durchmessern und Höhen (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 10, S. 11 f.). Für diesen Bereich existierte zwar 1982 ein fachlicher Vorschlag der Beigeladenen mit Entwurf einer Verordnung für eine Unterschutzstellung als flächenhaftes Naturdenkmal (vgl. Schreiben der Beigeladenen an den Kläger zu 5 vom 8.7.1982, Anlage zum Schriftsatz vom 21.12.2005, vgl. auch Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 10, S. 11). Zu einer Unterschutzstellung ist es jedoch in der Folge nicht gekommen. Sie steht auch aktuell nicht mehr zur Debatte. Auch im nördlich angrenzenden Bereich um den Kirchbach und weitere kleinere Bachläufe sind weder FFH-Gebiete gemeldet noch gibt es hier sonst ein als solches ausgewiesenes Naturschutzgebiet.
Gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan bestehen hier jedoch kartierte, nach Art. 13d BayNatSchG geschützte Stadtbiotope, die bei der Planung gesehen und entsprechend berücksichtigt wurden (vgl. Planfeststellungsunterlage 12.0, S. 48, [Bau-km 4+450 und 5+180], 61, 73 und 75 [jeweils Tabelle 1]; Bestands- und Konfliktplan, Planfeststellungsunterlage 12.1, Blatt 2). Insoweit kann deshalb auf die allgemeinen Ausführungen zur Abwägung der Naturschutzbelange im PFB (vgl. PFB C 4.3.5, S. 108 ff.) und auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Planfeststellungsunterlage 12.0, Anlage 1, S. 2 [Tabelle 2]; Maßnahmenplan Planfeststellungsunterlage 12.2, Blatt 2) verwiesen werden. Abwägungsmängel sind insoweit nicht erkennbar, insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde die Naturschutzbelange gegenüber den für das Straßenbauvorhaben sprechenden, von ihr als überwiegend angesehenen Belangen nicht fehlgewichtet.
1.3 Einen weiteren konfliktträchtigen Bereich der geplanten B 15 Westtangente Rosenheim sehen die Kläger in dem Abschnitt, in dem die Trasse etwa zwischen Bau-km 7+850 und 8+350 durch das sog. Talholz führt, ein Waldgebiet nördlich der Mangfall zwischen Hochstätt und Kolbermoor. Hierbei geht es vor allem auch um waldbauliche Probleme. Die Kläger befürchten aufgrund der geplanten Führung der Straßentrasse in bis zu 4 m tiefer Einschnittlage eine erhöhte Windwurfgefahr im Durchschneidungsbereich sowie den Abfluss von Grundwasser beim Anschneiden der vorhandenen Seetonböden und damit eine weitreichende Austrocknung der Umgebung sowie eine Verringerung der Waldwuchsleistung. Dies führe im Endeffekt auch zu einer Zerstörung des Klimaschutzgürtels westlich von Rosenheim. Ob hier ein potenzielles FFH-Gebiet vorliege, sei nicht geprüft worden.
1.3.1 Das Vorliegen eines potenziellen FFH-Gebiets kann ausgeschlossen werden, nachdem bisher weder der Bereich des Talholzes als Ganzes noch Teilgebiete hiervon als FFH-Gebiete gemeldet worden sind und das Nachmeldeverfahren inzwischen abgeschlossen ist (s. oben B II.1.1.4). Zu den waldbaulichen Problemen haben die Kläger eine Darstellung der forstlichen Beeinträchtigungen der Planung auf die Waldbestände des Talholzes des Sachverständigen ********* vom 5. Februar 2001 vorgelegt. Der Vorhabensträger hat hierauf seinerseits eine gutachterliche Beurteilung des Straßenbauprojekts im Bereich des Talholzes durch den Sachverständigen Dipl.-Forstwirt ****** vom 15. Juli 2001 eingeholt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ********* ist der Bereich, in dem die Plantrasse das Waldgebiet durchquert, großflächig mit jüngeren und mittelalten Fichtenbeständen bestockt. Andere Baumarten fänden sich hier nur in prozentual nicht nennenswerten Anteilen. Diese Beurteilung deckt sich im Wesentlichen auch mit den Feststellungen des Sachverständigen ******.
Die Folgewirkungen der Planung beurteilen jedoch beide Sachverständige völlig unterschiedlich. Der Sachverständige ********* führt aus, die Trasse durchschneide das Talholz in einer Länge von ca. 460 m und - einschließlich Arbeitsstreifen - mit einer Breite von 45 - 50 m. In der Nordhälfte stünden von Erosionsrinnen zerschnittenen Seetone an, südlich verlaufe die Trasse im Bereich von Weichböden. Der Bau der Straße führe zur vollkommenen Zerstörung der Seeton-Terrassenstufe, die bisher einen das dahinterliegende Plateau mit Weichböden und Mooren umgebenden Schutzgürtel bilde, der den freien Abfluss des hier gespeicherten Grundwassers verzögere oder ganz verhindere (vgl. Gutachten des Sachverständigen *********, S. 10).
Demgegenüber hält der Sachverständige ****** eine Entwässerung des gesamten Seetonplateaus für ausgeschlossen, weil sich die Seetonlagen beim Anschneiden ihrer Schichten in ihrer Wasserhaushaltsbilanz weitgehend neutral verhielten. Sie glichen einem feinporigen Schwamm, der pro Zeiteinheit kaum Feuchtigkeit austausche. Dies bewiesen bereits bestehende Straßen in von den Standortfaktoren her vergleichbaren Gebieten. Zwar sei mit einer vorübergehenden Labilisierung der Bestände und erhöhter Windwurfgefahr zu rechnen, mittelfristig könne jedoch durch Begründung von Laubholzwaldrändern anstelle des jetzigen Fichtenbestands eine Restabilisierung erreicht werden. Zusammen mit der Neuanlage von Waldflächen werde sich dies auch auf die Klimaschutzfunktion des Talholzes ausgleichend auswirken. Langfristig sei nicht mit nachteiligen oder existenzbedrohenden Auswirkungen auf den Wasserhaushalt im Talholz zu rechen (vgl. Gutachten des Sachverständigen ******, S. 6, 10, 11, 12, 17).
Danach scheidet aus, dass die Abwägung der Planfeststellungsbehörde insoweit nicht vertretbar wäre. Im Übrigen stünde den betroffenen Grundstückseigentümern bei forstwirtschaftlichen Schäden ohnedies ein Anspruch auf Entschädigung zu.
1.3.2 Die Plantrasse verläuft in dem in Rede stehenden Bereich überdies in Tieflage. Zur Struktur des hier anstehenden Untergrundes kann dem Gutachten zur orientierenden Baugrunderkundung des Fachinstituts ******* ********** vom 2. Juni 1998 entnommen werden, dass die Seetonschichten im Bereich des Plateaus zwischen Kolbermoor und Großkarolinenfeld eine Mächtigkeit von über 40 m aufweisen und in weiten Bereichen durch ein Hochmoor (etwa 1,5 m mächtige Torfe) überdeckt sind. Grundwasserleitende Schichten existieren in diesem Bereich in Geländenähe nicht; es ist aber davon auszugehen, dass sich über den Seetonablagerungen ein Schichtwasserhorizont ausgebildet hat und die organischen Böden bis zur Geländeoberfläche kapillar mit Grundwasser gesättigt sind. (vgl. Gutachten ******* **********, Planfeststellungsunterlage 9, S. 4 f.).
Dies wird bestätigt durch eine ergänzende Baugrunduntersuchung des Sachverständigen Dr.-Ing. ********, derzufolge die - weitgehend wasserundurchlässige - Seetonschicht im Bereich des Talholzes von etwa 2 m starken Torfablagerungen überdeckt wird, die als Wasserspeicher dienen und das gespeicherte Wasser erst mit großer Verzögerung wieder abgeben. Die entwässernde Wirkung des Einschnitts durch die Straßentrasse wirkt sich im Umfeld nur bis etwa 1,9 m aus. Wegen der stark verzögerten Wasserabgabe aus der Torfschicht werden die so entstehenden Wasserverluste aber durch Niederschläge mehr als ausgeglichen (vgl. PFB C 4.3.6, S. 121). Im Übrigen durchschneidet bereits aktuell die Kreisstraße RO 19 das Talholz zum Teil in Tieflage, ohne dass insoweit Anzeichen der von den Klägern befürchteten Folgeschäden erkennbar wären (vgl. die beim Augenschein vom 19.9.2007 gefertigten Lichtbilder [Besichtigungspunkt 6]; Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 30.3.2006 [Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.5.2006]). Diese Straße weist wegen eines parallel geführten Geh- und Radwegs, eines Mehrzweck- und eines Grünstreifens sogar einen deutlich größeren Querschnitt auf als die geplante Westtangente. Hinsichtlich der Bauweise hat der Vertreter des Staatlichen Bauamts in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigt, dass hier ein sog. Geotextil im Untergrund eingebaut werde (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 12 oben). Auch diese Bauweise ist nach den vorliegenden Baugrundgutachten geeignet, einer schleichenden Entwässerung der Waldflächen im Umfeld der Trasse entgegenzuwirken (s. a. oben 1.1).
Die waldbaulichen Probleme der Trassenführung im Talholz sind somit von der Planfeststellungsbehörde hinreichend fachlich untersucht worden. Ihre auf diese Erkenntnisse gestützte Beurteilung, dass die Planung nicht zu den von den Klägern befürchteten Folgeschäden führen werde, ist nachvollziehbar und von den Klägern letztlich nicht schlüssig widerlegt worden.
2. Die Abwägung der Gesichtspunkte Lärm und Verkehrsführung ist mängelfrei.
2.1 Die im Zusammenhang mit der Planung vorgesehenen und durch Auflagen festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen sind aus rechtlicher Sicht angemessen und ausreichend. Die Planfeststellungsbehörde hat die Lärmbelastung entlang der Trasse nicht grundlegend verkannt.
2.1.1 Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist beim Bau oder bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass hierdurch keine nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum Schutzzweck stünden (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Der PFB genügt diesen Anforderungen.
Bei § 41 Abs. 1 BImSchG handelt es sich insoweit nicht um zwingendes Recht, als die Planfeststellungsbehörde abwägen kann, in welcher Form sie Schallschutzmaßnahmen gewährt. Es müssen somit nicht zwingend aktive Schallschutzmaßnahmen durch eine Auflage im PFB festgesetzt werden. Die Planfeststellungsbehörde kann vielmehr nicht nur wegen unverhältnismäßiger Kosten im Sinn von § 41 Abs. 2 BImSchG, sondern auch aus anderen Gründen im Rahmen ihres Abwägungsspielraums aktive Lärmschutzmaßnahmen ablehnen. Dies können insbesondere Gründe der Stadtbildpflege oder des Landschaftsschutzes sein (vgl. BVerwG vom 5.3.1997 BVerwGE 104, 123/139; vom 15.3.2000 BVerwGE 110, 370/384; letztlich offen lassend BVerwG vom 28.1.1999 BVerwGE 108, 248/258; vom 22.9.1999 NVwZ 2000, 565/566). Die Behörde hat daher insoweit nicht fehlerhaft gehandelt.
2.1.2 Grundlage der Lärmberechnung nach den Regeln der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (-Verkehrslärmschutzverordnung- 16. BImSchV vom 12.6.1990 BGBl I S. 1036) ist die Verkehrsprognose des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ****** vom 10. Oktober 2000 (vgl. PFB C 4.2.3.1, S. 66, C 4.3.4.1.3, S. 100, Erläuterungsbericht 5.2.1.2, Bl. 111), wonach die geplante Westtangente Rosenheim im Prognosejahr 2015 je nach Teilstrecke eine tägliche Verkehrsbelastung von 11.000 bis 21.000 Kraftfahrzeuge aufweisen wird (vgl. Verkehrsprognose 6., S. 19). Eine Spitzenbelastung ist insbesondere im Bereich südlich der Georg-Aicher-Straße mit 20.000 Kfz/24 h zu erwarten (vgl. Verkehrsprognose, Plan 4; s. auch Erläuterungsbericht Bl. 32, 34). Für die schalltechnischen Berechnungen ist die Planfeststellungsbehörde sogar von einer Verkehrsbelastung von 20.700 Kfz/24 h ausgegangen (vgl. Planfeststellungsunterlage 11.1, Ordner 4). Der PFB schreibt für die gesamte Neubaustrecke und für den Umbaubereich der Staatsstraße St 2078, in dem eine wesentliche Änderung im Sinn von § 41 Abs. 1 BImSchG erfolgt, einen lärmmindernden Belag (nicht abgesplittete Splittmastixasphaltdecke) vor, der den Anforderungen eines Korrekturwerts DStrO von -2 dB(A) gemäß Tabelle 4 zu Ziffer 4.4.1.1.3 der RLS-90 (Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990) entspricht (Auflage A.3.4.1). Insoweit ist kein Abwägungsmangel erkennbar (wegen der Auswirkungen auf die Anwesen der Kläger s. noch unten 3.).
Aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder geschlossenen Brückengeländern entlang der Straße ist nur in kurzen Bereichen bei der Bebauung im Ortsteil Schwaig und an der Hochstraße im Gewerbegebiet Aicherpark vorgesehen, wo nach den schalltechnischen Berechnungen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht zu vermeiden sind (vgl. PFB C 4.3.4.1.4, S. 102, Erläuterungsbericht 5.2.1.5, Bl. 113a). Darüber hinaus wird für einzelne Anwesen an bestimmten Immissionsorten passiver Lärmschutz gewährt (vgl. PFB C 4.3.4.1.4, S. 103 ff.; im Einzelnen s. hierzu noch unten 3. im Zusammenhang mit den persönlichen Betroffenheiten der einzelnen Kläger).
Die Kritik der Kläger geht im Wesentlichen dahin, dass die Westtangente Rosenheim die bisherige Ortsdurchfahrt der B 15 weniger stark entlasten wird als vom Vorhabensträger und der Planfeststellungsbehörde prognostiziert (hierzu s. oben B I.3.). Diese auf die Planrechtfertigung zielende Argumentation läuft aber darauf hinaus, dass weniger Verkehr als angenommen die neue Straßenverbindung nutzen werde. Dies spricht dafür, dass die Lärmberechnungen auch aus Sicht der Kläger auf der sicheren Seite liegen. Dass die Planfeststellungsbehörde die Lärmsituation bei dieser Sachlage grundlegend verkannt hätte, haben die Kläger angesichts der erörterten rechtlichen Voraussetzungen nicht substanziiert darzulegen vermocht.
2.2 Hinsichtlich der Verkehrsführung machen die Kläger, insbesondere die Kläger zu 1 und 5, geltend, die Planung für die Anschlussstellen der Westtangente an der Staatsstraße St 2078 und an der Georg-Aicher-Straße sei defizitär. Bei Verwirklichung dieser Planung werde es an beiden Anschlussstellen zu erheblichem Rückstau kommen.
Über das Gewerbegebiet Aicherpark soll die Westtangente Rosenheim auf einer Hochstraße geführt werden. Zum Anschluss an die Georg-Aicher-Straße kann der Verkehrsuntersuchung des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. ****** vom 10. Oktober 2000 entnommen werden, dass der hier vorgesehene planfreie Anschluss und die Anbindung mit zwei ampelgesteuerten Einmündungen der beiden Rampen der prognostizierten Verkehrsbelastung entsprechend ausgestaltet sind. Die Leistungsberechnungen zeigen eine Leistungsfähigkeit mit hinreichenden Leistungsreserven (vgl. Verkehrsgutachten 4.3, S. 15, Knotenpunktsbelastungen gemäß Plan 8 u. Belastungsberechnungen gemäß Anlage 17). Gleiches gilt für den Anschluss der Staatsstraße St 2078 (vgl. Verkehrsgutachten 4.4, S. 16, Knotenpunktsbelastungen gemäß Plan 9 und Belastungsberechnungen gemäß Anlage 18), wobei auch die hier vorgesehenen Ausbaumaßnahmen an der Staatsstraße im Anschlussbereich zu berücksichtigen sind (vgl. Planfeststellungsunterlage 7.1, Blatt 5a). Ergänzend hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ****** in der mündlichen Verhandlung erläutert, (auch) die Einschleifungen von der B 15 in die Georg-Aicher-Straße würden im Zuge der Planverwirklichung ertüchtigt. Er hat im Übrigen zur von den Klägern geäußerten Befürchtung, infolge des Baus der Westtangente werde es zu einer Verkehrszunahme in Großkarolinenfeld kommen, erklärt, einer Verkehrszunahme auf dem Zubringer in Großkarolinenfeld zur B 15 stehe eine Abnahme auf anderen Straßen, z. B. in Richtung Kolbermoor, gegenüber. Dem haben die Kläger nichts Grundlegendes entgegengestellt.
Eine tiefgreifende, das Abwägungsergebnis infrage stellende Verkennung der Verkehrs- und Lärmschutzbelange ist somit nicht erkennbar geworden.
3. Die streitgegenständliche Planung erweist sich auch im Hinblick auf die persönlichen Betroffenheiten der Kläger als rechtmäßig.
3.1 Im PFB vom 16. September 2005 werden die privaten Belange der grundstücksbetroffenen Kläger zu 2 - 4 und 6 - 8 hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe zutreffend ermittelt und rechtsfehlerfrei abgewogen (vgl. PFB S. 130 ff., 140, 143 ff., 148 f.).
3.1.1 Die Planfeststellungsbehörde ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass etwa ab einem Betriebsgewinn, der eine Eigenkapitalbildung von 7.500 Euro/Jahr ergibt, ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegt. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Gesamtdeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Produktion zuzüglich der sonstigen landwirtschaftlichen Erträge sowie der Erträge aus Forstflächen, nicht gewerblichen Nebenbetrieben, Pachten und Finanzvermögen unter Abzug der Festkosten, der Aufwendungen im Zusammenhang mit den weiteren vorgenannten Erträgen und der Kosten für den Privataufwand der Familie. Eine in die Abwägung einzustellende Existenzgefährdung hat sie für den Fall angenommen, dass die Eigenkapitalbildung infolge der straßenbaubedingten Eingriffe deutlich unter diesen Betrag absinkt. Betriebe, die schon vor dem geplanten Eingriff unter der genannten Gewinnschwelle liegen, haben demgegenüber nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde keine abwägungsrelevante Existenzgrundlage mehr und sind auslaufend (vgl. PFB C 4.4.1.1, S. 131).
3.1.2 Dieser Ausgangspunkt begegnet keinen Bedenken. Soweit es darum geht, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb an sich existenzfähig ist und deshalb bei der Feststellung, welche Betriebe durch das Vorhaben gefährdet sind, überhaupt berücksichtigt werden muss, ist von objektivierten Kriterien auszugehen. Eine gegebene - langfristige - Existenzfähigkeit eines Betriebs ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Dabei darf allerdings die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebs nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dagegen können die individuellen Bedürfnisse einzelner Landwirte und auch die Tatsache, dass ein Betrieb tatsächlich über längere Zeit besteht, nicht ausschlaggebend sein (so schon BVerwG vom 31.10.1990 Az. 4 C 25/90 -juris-, RdNr. 24). Nach diesen Kriterien dürfte die Gewinnschwelle für einen existenzfähigen Vollerwerbsbetrieb unter den aktuell herrschenden Rahmenbedingungen etwa in der von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Größenordnung anzusetzen sein. Insoweit hat sie die bisherige Rechtsprechung des Senats, der als Gewinnschwelle einen Betrag von 40.000 DM [= ca. 20.000 Euro] akzeptiert hatte (vgl. BayVGH vom 14.6.1996 Az. 8 A 94.40125 u.a., AU S. 30 f. [RdNr. 66], in NuR 1997, 45 insoweit nicht abgedruckt) vertretbar auf den vorliegenden Fall angewandt.
3.2 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht ferner davon aus, dass ein Abtretungsverlust von weniger als 5% der Betriebsfläche die Existenzfähigkeit eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs nicht beeinträchtigt, weil ein solcher gesunder Betrieb Abtretungen in dieser Größenordnung verkraftet (vgl. BayVGH vom 29.9.1998 Az. 8 A 97.40042, AU S. 5 und 7 m.w.N.). Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden (vgl. BayVGH vom 29.9.1998, a.a.O.). Im Einzelnen ergibt sich danach zu den von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planung betroffenen Klägern Folgendes:
3.2.1 Der Kläger zu 2 bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfläche von 21 ha. Hiervon sind 11,83 ha landwirtschaftlich genutzte Eigentumsflächen, 0,97 ha landwirtschaftliche Pachtflächen und 8,2 ha Waldflächen. Einschließlich einer als unwirtschaftlich angesehenen Restfläche sollen für den Bau der Westtangente 1,285 ha Betriebsflächen in Anspruch genommen werden. Der Verlust an landwirtschaftlich genutzten Flächen allein beträgt 3.730 m². Darüber hinaus soll eine Grundstückszufahrt beseitigt werden. Der Kläger zu 2 sieht hierdurch die Existenz seines Betriebs gefährdet. Durch die Inanspruchnahme hofnaher Grundstücke sei der Betriebsschwerpunkt betroffen und es komme zur Durchschneidung des Betriebs. Das Ersatzlandangebot sei inakzeptabel; es handle sich um eine minderwertige Auffüllungsfläche mit ungünstigem Zuschnitt und schwieriger Zufahrt. Gleiches gelte für angebotene Pachtflächen, deren Pachthöhe außerdem bisher unbekannt sei.
3.2.1.1 Im Einzelnen werden die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Fl.Nrn. 1488, 1300, 1335, 1736 und 1307/3 der Gemarkung ***********-*** ***** von der Planung durch Inanspruchnahme von Teilflächen oder durch Veränderung der Zufahrt betroffen. Der Kläger zu 2 macht geltend, im Klimaschutzwald Talholz werde die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldgrundstücks Fl.Nr. **** vernichtet. Dieses werde zusätzlich zur Grundinanspruchnahme im Umfang von 5.620 m² durch Austrocknung und verminderte Wuchsleistung entwertet. Auch entstehe erhöhte Windwurfgefahr mit entsprechenden Haftungsrisiken. Seine planbetroffenen Feldgrundstücke wären bei Verwirklichung der Planung insgesamt nicht mehr zu bewirtschaften. Bei Fl.Nr. 1300 werde eine Drainagehauptleitung abgetrennt; ebenso entfalle die Zufahrt (zugleich Zufahrt zu Fl.Nr. 1307/3), so dass der Transport über einen Hang mit 3,5% Steigung notwendig werde. Zudem bestehe eine Hangrutschgefahr wegen der hier anstehenden Seetonböden. Das Grundstück Fl.Nr. 1335 liege im Überschwemmungsgebiet und solle schräg geteilt werden. Eine zweite Zufahrt hierzu entfalle. Staunässe durch den Straßendamm sei zu befürchten. Auch hier komme es zur Abtrennung von Drainagen, ferner zur Kontaminierung durch Straßenabwässer. Die geplanten Rückhalte- und Absetzbecken seien unzureichend. Das Vieh sei durch Leberegel gefährdet. Eine ökologische Landwirtschaft sei hier nicht mehr möglich. Gleiches gelte sinngemäß auch für das Grundstück Fl.Nr. 1736, das künftig nur noch auf Umwegen erreichbar sei. Auch hier entfalle die zweite Zufahrt.
3.2.1.2 Die Planfeststellungsbehörde hat diese Betroffenheiten in dem für die Abwägung relevanten Umfang zutreffend gesehen und abgewogen. Insbesondere hat sie die geltend gemachte Existenzgefährdung grundsätzlich anerkannt und sich hiermit auseinandergesetzt. Sie ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass die Existenzgefährdung durch ein verbindliches Ersatzlandangebot (im Umfang von 3.956 m²) für die planbetroffenen landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen vermieden werden kann, weil auf diese Weise ein vollständiger Ausgleich des Flächenverlusts möglich ist. Darüber hinaus hat sie dem Kläger zu 2 als Ausgleich für den Verlust von 9.663 m² Pachtfläche eine Pachtfläche von 9.355 m² verbindlich angeboten (vgl. PFB C 4.4.2.1.15, S. 143 ff.). Dies erscheint im Hinblick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung plausibel. Dass die Waldgrundstücke keinen wesentlichen Bestandteil der Existenzgrundlage des Betriebs darstellen, hat die Planfeststellungsbehörde ebenso schlüssig dargelegt (vgl. PFB a.a.O., S. 144). Im Übrigen wird wegen der Befürchtungen bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. **** zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Talholz (s. oben 1.3) Bezug genommen. Diese Befürchtungen des Klägers zu 2 sind demnach nicht begründet. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit der Ersatzlandangebote bestreitet, muss diese Problematik nicht im Rahmen der Planfeststellung abschließend geklärt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die geltend gemachten Bewirtschaftungserschwernisse. Mit den Veränderungen der Zufahrtmöglichkeiten zu den Grundstücken Fl.Nrn. 1736 und 1300 hat sich die Planfeststellungsbehörde im Übrigen sehr eingehend befasst (vgl. PFB a.a.O. S. 145). Hierauf wird verwiesen. Ergänzend hat der Vertreter des Staatlichen Bauamts in der mündlichen Verhandlung erläutert, zu den Grundstücken des Klägers zu 2 werde es auch nach Verwirklichung des Vorhabens hinreichende Zufahrten geben; allenfalls fielen etwas längere Wege an (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 11). Damit reduziert sich dieses Thematik jedoch auf eine Entschädigungsfrage.
3.2.1.3 Ein weiteres Problem stellt die Vernässung von Grundstücken in diesem Bereich dar. In diesem Zusammenhang spielt der hinter einem Bahndamm verlaufende ************** eine Rolle, ein Entwässerungsgraben, über den Grundwasser in nördlicher Richtung abfließt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück Fl.Nr. 1335 des Klägers zu 2 nach längeren Niederschlägen jeweils vernässt ist. Ursächlich hierfür ist jedoch nach Auffassung des Beklagten ein nicht fachgerechter Ausbau des ***************. Demgegenüber sieht der Kläger zu 2 eine planbedingte Überlastung dieses Grabens, weil hier der Überlauf eines Absetzbeckens eingeleitet werden soll. Hierzu hat der Vertreter des Staatlichen Bauamts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Absetzbecken sei auf ein 10-jährliches Regenereignis hin bemessen; aus diesem Becken würden 9 l/s in den ************** abgegeben (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 10). Angesichts des Umstands, dass hier Vernässungen unstreitig bereits aktuell gegeben sind, ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit grundlegenden Fehleinschätzungen im Rahmen ihrer Abwägung unterlegen wäre. Eine Verschärfung der Situation für die Grundstücke des Klägers kann aus der Planung nicht gefolgert werden. Im Übrigen wäre auch insoweit letztlich auf das Entschädigungsverfahren zu verweisen.
3.2.1.4 Schließlich konnte auch die Behauptung des Klägers zu 2, von der Plantrasse werde Oberflächenwasser in seine Grundstücke laufen und diese kontaminieren, nicht erhärtet werden. Denn nach den Erläuterungen des Beklagten erfolgt die Versickerung des Oberflächenwassers von der hier auf einem Damm verlaufenden Trasse über die Böschung allein auf eigenem Straßengrund (vgl. Niederschrift vom 25.9.2008, S. 11).
3.2.2 Die Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls als Landwirte in ihrem Grundeigentum von der Planung betroffen. Von ihrem Grundstück Fl.Nr. 488/7 der Gemarkung ***********-*** ***** sollen 3.380 m² dauerhaft und 3.550 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Sie machen geltend, das Grundstück mit hier bestehenden Auffahrtrampen werde durchschnitten. Infolge des Flächenverlusts entfielen Grünlandprämien. Die verbleibende Restfläche sei nicht sinnvoll zu bewirtschaften. In diesem Bereich existierende Drainagen seien bisher nicht beachtet worden. Die geplante Überführung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs mit einer Brücke und einem 3 m hohen Damm sei verzichtbar. Sie befürchten im Übrigen eine erhöhte Lärmbelastung, die Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets und der Grundwasserströme sowie erhöhten Schadstoffeintrag im Umfeld der Trasse.
3.2.2.1 Der von den Klägern zu 3 und 4 gewünschte Verzicht auf das Brückenbauwerk zur Überführung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs (Bauwerk Nr. 7.1, Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 9a) wurde im Planfeststellungsverfahren eingehend geprüft, jedoch aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Die Planfeststellungsbehörde hält diese Überführung für erforderlich, weil sie zum einen der Vermeidung von Umwegen für die Landwirte diene, die ihre Grundstücke über den Weg anfahren. Außerdem werde dieser Weg als Verbindung zwischen Egarten und den Großkarolinenfelder Filzen von Erholungssuchenden stark frequentiert. Die vorgeschlagene Alternativerschließung mit einem Weg entlang der Westtangente ********* bis zur Kreisstraße RO 19 würde erheblich mehr Grund in Anspruch nehmen und die Eingriffe in Waldflächen vergrößern. Zudem müssten landwirtschaftliche Fahrzeuge dann auf die Kreisstraße ausweichen und der Weg wäre für Erholungssuchende weniger attraktiv (vgl. PFB C 4.3.3.2.5, S. 81 f.).
Im gerichtlichen Verfahren sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die dieses Abwägungsergebnis aus Rechtsgründen infrage stellen könnten. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, für den von der Plantrasse unterbrochenen öffentlichen Weg müsse im Hinblick auf andere Nutzer in der Umgebung eine Ersatzverbindung geschaffen werden. Der Bau einer Unterführung anstelle einer Überbrückung scheide wegen der hier im Boden anstehenden Seetonschichten aus. Die technischen Probleme einer derartigen Lösung könnten nämlich nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand - Einbau eines Pumpwerks, um ein Vollaufen mit Schichtwasser zu verhindern - bewältigt werden (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 19.9.2007, Besichtigungspunkt 5, S. 8).
3.2.2.2 Auch die übrigen geltend gemachten Beeinträchtigungen verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Die Übernahme einer unwirtschaftlichen Restfläche im östlichen Bereich des betroffenen Grundstücks zwischen der Plantrasse und dem öffentlichen Feld- und Waldweg hat der Vorhabensträger angeboten. Die prognostizierte Lärmbetroffenheit des Wohnhauses der Kläger zu 3 und 4 hat die Behörde gesehen und abgewogen; sie bleibt mit Beurteilungspegeln von 53 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts nicht nur erheblich unterhalb der Grenzwerte für ein Dorfgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV (64/54 dB[A]), sondern erreicht nicht einmal die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet (59/49 db[A]) und liegt überhaupt unterhalb jeglicher Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung. Der Ausgleich für die sonstigen geltend gemachten betrieblichen Beeinträchtigungen muss dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben.
3.2.3 Der Kläger zu 5 ist Eigentümer zweier Grundstücke im Bereich des sog. Gangsteigholzes, die jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Von den Grundstücken Fl.Nrn. ******* und ****** der Gemarkung ********* sollen dauerhaft 2.910 m² bzw. 20 m² in Anspruch genommen werden. Außerdem soll hier ein Absetz- und Versickerungsbecken errichtet werden.
3.2.3.1 Der geplante Abbruch des Wohnhauses auf Fl.Nr. ******* im Zusammenhang mit der Errichtung der Westtangente ist von der Planfeststellungsbehörde erkannt und in der Abwägung berücksichtigt worden. Dieses Haus liegt in solcher Nähe zur Plantrasse, dass es nicht mehr bewohnbar sein wird (vgl. PFB C 4.4.2.1.9, S. 141 sowie Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 6a). Eine Trassenverschiebung kommt hier wegen der Zwangspunkte durch die Trassenführung auf einer Hochstraße über das Gewerbegebiet Aicherpark nicht in Betracht. Die Verpflichtung zur Ablösung gegen Entschädigung ist ausdrücklich in der Auflage A 6.1.8 zum PFB festgelegt. Dass dieses Gebäude nicht im Grunderwerbsverzeichnis enthalten ist, ist unter diesen Umständen unschädlich. Im Unterschied hierzu ist ein Erwerb des von der Trasse abgeschnittenen (östlichen) Grundstücksteils im Grunderwerbsplan vorgesehen. Ein Schadstoffeintrag ins Grundwasser oder in den Boden aus dem hier geplanten Versickerungs- und Absetzbecken ist nicht zu befürchten, weil das Wasser vor der Versickerung durch das vorgeschaltete Absetzbecken gereinigt wird. Eventuelle Beeinträchtigungen des Klägers zu 5 durch diese Anlagen stellen im Übrigen kein Planungshindernis dar, sondern wären im Entschädigungsverfahren zu behandeln.
3.2.3.2 Die Lärmbelastung des vom Kläger zu 5 bewohnten Hauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ****** (Immissionsort 2.27) erreicht bereits ohne Lärmschutz prognostisch nur maximal Werte von 57,2 dB(A) tagsüber und 51,4 dB(A) nachts (Gebäudeostseite, erster Stock). Dieses Anwesen liegt ca. 115 m entfernt von der Trasse an der Stadtgrenze zu Kolbermoor im Außenbereich, so dass hier nach der Verkehrslärmschutzverordnung Lärmgrenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts maßgeblich sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV), die somit schon ohne Lärmschutz bei Weitem nicht erreicht werden. Hinzu kommt, dass im Bereich des Gangsteigholzes auf der - dem Wohnhaus des Klägers zu 5 zugewandten - Westseite der Plantrasse zwischen Bau-km 4+370 und 4+475 eine 2 m hohe Lärmschutzwand geplant ist, die im Anschluss hieran nach Norden zu gemäß der 1. Tektur zur Planung (vom 20.12.2002) mit einer Höhe von 1,5 m bis Bau-km 4+550, also deutlich über das unmittelbare Umfeld des klägerischen Anwesens hinaus, weitergeführt wird (vgl. Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 6a; Ergebnisse schalltechnischer Untersuchungen, Planfeststellungsunterlage 11.1, Vorbemerkung zur Tektur vom 20.12.2002). Die von der Beklagtenseite genannte Höhe der Lärmschutzwand mit teilweise nur 1,20 m (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 10, S. 12) bezieht sich ersichtlich auf das an die Lärmschutzwand südlich anschließende geschlossene Brückengeländer. Durch die genannte Lärmschutzwand reduziert sich aber die prognostizierte Lärmbelastung am Wohnhaus des Klägers zu 5 noch weiter auf Werte von maximal 55,4 dB(A) tagsüber und 49,5 dB(A) nachts (vgl. Planfeststellungsunterlage 11.1, Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen für den Abschnitt Bau-km 3+250 - 5+550, Ergebnistabelle Seite 7a). Der Nachtwert liegt damit nur noch 0,5 dB(A) über dem zulässigen Grenzwert für ein Wohngebiet, während der entsprechende Grenzwert für die Tageszeit (59 db[A]) sogar deutlich unterschritten wird. Die Lärmprognose, wonach beim Anwesen des Klägers zu 5 die maßgeblichen Grenzwerte (für ein Dorfgebiet) nicht überschritten werden, liegt deshalb deutlich auf der sicheren Seite. Zu dem Vorwurf, der Lkw-Verkehr von Mautflüchtlingen und die EU-Osterweiterung seien nicht hinreichend berücksichtigt, hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. ****** im Übrigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Januar 2006 ausgeführt, die Wirkung der Maut sei bei seiner Verkehrsprognose 2015 "mehr als berücksichtigt". Wegen der übrigen gegen das Vorhaben vorgebrachten Einwände des Klägers zu 5 wird auf die Ausführungen zur Trassenführung im Gangsteigholz verwiesen (s. oben 1.2).
3.2.4 Der Kläger zu 6 verfügt über einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 14 ha landwirtschaftlichen Eigentumsflächen, 8 ha Pachtflächen und 20 ha Waldflächen. Von seinem forstwirtschaftlich genutzten Grundstück Fl.Nr. 2159/1 der Gemarkung ********* mit einer Gesamtgröße von 106.043 m² sollen 8.300 m² dauerhaft in Anspruch genommen werden. Das weitere in seinem Eigentum stehende, ebenso forstlich genutzte Nachbargrundstück Fl.Nr. 2159/2 hat eine Gesamtgröße von 31.965 m². Hier werden 4.870 m² von der Planung beansprucht. Insgesamt sind einschließlich unwirtschaftlicher Restflächen 1,317 ha aus dem Eigentum des Klägers zu 6 planbetroffen.
Neben Befürchtungen im Zusammenhang mit den hier anstehenden Seetonböden (s. dazu im Einzelnen oben 1.3) macht er im Wesentlichen geltend, durch die 50 m breite Schneise durch seine Waldgrundstücke im Bereich des Gangsteigholzes entstünden ihm dort Flächenverluste, die jedenfalls eine Existenzgefährdung des forstwirtschaftlichen Betriebsteils zur Folge hätten. Zusammen mit den sonstigen Auswirkungen der Planung würden 50% der Gesamtfläche des Betriebs entwertet. Eine Existenzgefährdung des Gesamtbetriebs sei nicht auszuschließen.
Die Planfeststellungsbehörde hat die Frage einer Existenzgefährdung geprüft, diese jedoch mit nachvollziehbaren Argumenten verneint. Selbst wenn man die - hier allein in Anspruch genommenen - forstlich genutzten Grundstücke zu den die Existenzgrundlage des Betriebs bildenden Flächen zählt, beträgt die Inanspruchnahme durch die Planung nur 3,95% der Eigentumsflächen. Bei Einbeziehung auch der Pachtflächen in diese Berechnung verringert sie sich sogar auf nur 3,11% (vgl. PFB C 4.4.2.1.3, S. 137). Eine Existenzgefährdung kann aber nach der Rechtsprechung erst anerkannt werden, wenn die planbedingten Flächenverluste eine Größenordnung von mindestens 5% erreichen (s. oben 3.1). Soweit der Kläger die Überbauung eines Holzlagerplatzes und sonstige Bewirtschaftungserschwernisse geltend macht, hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend auf das Entschädigungsverfahren verwiesen. Das Grundstück Fl.Nr. 2159/1 wird zwar auf großer Länge durchschnitten. Hierbei verbleiben aber westlich ein Grundstück mit etwa 71700 m², östlich ein solches mit etwa 26.000 m². Das westliche Restgrundstück erstreckt sich u-förmig um die sog. Tierheimsiedlung und ist nach den Berechnungen des Beklagten an der engsten Stelle 47 m breit. Der Beklagte räumt selbst ein, dass dies kein optimaler Grundstückszuschnitt ist. Letztlich ist dies aber im Entschädigungsverfahren zu bewerten und stellt das Abwägungsergebnis nicht infrage.
3.2.5 Die Kläger zu 7 und 8 haben einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Sie betreiben auf einer Fläche von 22 ha, davon 7 ha Pachtflächen, im Wesentlichen Grünlandnutzung. Von ihren Eigentumsflächen in der Gemarkung **** werden 1.310 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 1117, 3.070 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 1101 und 410 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 966 für die Planung dauerhaft in Anspruch genommen. Weitere 3.810 m² aus den genannten Grundstücken werden vorübergehend während der Bauzeit benötigt.
Die Kläger zu 7 und 8 machen geltend, die Planung beeinträchtige mit den Flächenverlusten, Durchschneidungen und Umwegen und mit ihren negativen Auswirkungen auf das Grundwasser wegen des Anschnitts von Seetonschichten und des zu erwartenden Schadstoffeintrags sämtliche hofnahen Flächen, die den Betriebsschwerpunkt bildeten. Eine ökologische Landwirtschaft mit Weidebetrieb sei künftig nicht mehr möglich. Es liege eine Existenzgefährdung vor. Die Belastung durch Lärm und Feinstaub sei nicht konkret untersucht worden. Zudem werde die Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 966 abgeschnitten.
Die geltend gemachte Existenzgefährdung hat die Planfeststellungsbehörde zutreffend verneint (vgl. PFB C 4.4.2.1.8, S. 140). Die Flächenverluste betragen bezogen auf die gesamten Betriebsflächen 2,71%, bezogen auf die landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen 3,19% und liegen damit deutlich unter dem Schwellenwert von 5%. Das Grundstück Fl.Nr. 966 erhält eine neue Erschließung im Zusammenhang mit der leicht geänderten Führung der Staatsstraße St 2010 im Kreuzungsbereich der Westtangente (vgl. Planfeststellungsunterlage 7.1, Lageplan Blatt 2). Für die planerische Gestaltung dieser Kreuzung bestehen Zwangspunkte durch die hier verlaufende Pipeline Triest-Ingolstadt (vgl. Niederschrift über den Augenschein am 13.9.2007, Besichtigungspunkt 2, S. 5). Für das der Trasse nächstgelegene Wohnhaus bei der Hofstelle (Immissionsort 1.6) ergibt sich aus den schalltechnischen Untersuchungen eine prognostizierte Lärmbelastung von maximal 58,3 dB(A) tagsüber und 50,9 dB(A) nachts (vgl. Planfeststellungsunterlage 11.1, Bauabschnitt 1, Ergebnistabelle Seite 1). Diese Werte liegen deutlich unter den für die Hofstelle im Außenbereich maßgeblichen Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (64/54 dB[A], § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV). Eine unzumutbare Belastung durch Luftschadstoffe haben die Kläger zu 7 und 8 schon nicht plausibel und substanziiert dargelegt (vgl. auch BVerwG vom 18.3.2009 NuR 2009, 776/785 ff. [RdNrn. 113 ff.]). Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Grundwassers sind ebenso wenig substanziiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die übrigen mit dem Bau der Westtangente Rosenheim für die Kläger zu 7 und 8 verbundenen Beeinträchtigungen sind im Wesentlichen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu erörtern und gegebenenfalls zu entschädigen.
C.
Die mit ihren Klagen erfolglos gebliebenen Kläger haben jeweils die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. In den beiden Verfahren mit mehreren Klägern (Az. 8 A 06.40004 und 8 A 06.40007) verteilt sich die Kostentragungspflicht entsprechend dem Anteil der einzelnen Kläger am für diese Verfahren festgesetzten Gesamtstreitwert.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Bei dieser Sachlage entspricht es nicht der Billigkeit, die Kläger zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Diese trägt deshalb ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.