BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - XII ZB 335/16
BGH 30. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Betreuerin beantragt gerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betreuten (Wachkoma, Vermögenssorge). Das Amtsgericht versagt die Genehmigung mangels Erforderlichkeit, das Landgericht hebt auf. Verfahrenspfleger legt Rechtsbeschwerde ein, die zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe
Maßstab ist das mutmaßliche Interesse des Betreuten (§§ 1901 Abs. 2, 3, 1908i Abs. 1, 1821 BGB). Das Landgericht prüft umfassend wirtschaftliche und persönliche Umstände, berücksichtigt fehlende Nutzungsmöglichkeit, laufende Kosten und Zweifel an Vermietbarkeit. Der Verkauf zu 95 % des Verkehrswerts entspricht dem Wohl des Betreuten.

Praxishinweis
Bei betreuungsgerichtlicher Genehmigung von Grundstücksverkäufen ist nicht allein die Wirtschaftlichkeit, sondern das Gesamtinteresse des Betreuten maßgeblich. Leerstandskosten und fehlende Nutzung können Verkauf rechtfertigen, auch wenn kein unmittelbarer Finanzbedarf besteht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - XII ZB 335/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 335/16
    Entscheidungsdatum : 29. November 2016
    Amtliche Quelle :

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