BFH, Beschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18
BFH 12. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verweigerte trotz Prüfungsanordnung und Fristverlängerungen die Mitwirkung bei der Außenprüfung. Das Finanzamt setzte daraufhin ein Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO fest. Der Kläger berief sich erstmals kurz vor der Verhandlung auf ein Selbstbelastungsverbot nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO wegen angeblicher Steuerstraftaten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da keine Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen, die das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO auslösen könnten. Die Festsetzung des Verzögerungsgelds ist rechtmäßig, da das Finanzamt zum Zeitpunkt der Entscheidung von der Selbstbezichtigung keine Kenntnis hatte und die Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist.

Praxishinweis
Das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO erstreckt sich nicht auf Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2b AO ohne konkrete Anhaltspunkte für Steuerstraftaten. Eine nachträgliche Selbstbezichtigung entbindet nicht von Mitwirkungspflichten, wenn das Finanzamt hiervon bei Erlass der Entscheidung keine Kenntnis hatte.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 12.02.2019 - X B 90/18
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : X B 90/18
    Entscheidungsdatum : 11. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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