BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17
VG Köln 30. August 2017
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OVG Nordrhein-Westfalen 26. Oktober 2017
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BVerfG 20. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Duldung nach erfolgter Ausweisungsverfügung. Das Verwaltungsgericht überträgt sein Verfahren im Geschäftsverteilungsplan von der 12. auf die 11. Kammer. Die 11. Kammer lehnt einstweiligen Rechtsschutz ab. Kläger rügt Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da die Änderung der Geschäftsverteilung nicht generell-abstrakt im Voraus die Zuständigkeit der Kammern festlegt. Die Stichtagsregelung ermöglicht eine nachträgliche Einflussnahme durch Anberaumung mündlicher Verhandlungen, was eine unzulässige Delegation der Zuständigkeitsentscheidung an die Spruchkörper darstellt.

Praxishinweis
Änderungen der Geschäftsverteilung müssen generell-abstrakt und im Voraus klar die Zuständigkeit regeln, um das Gebot des gesetzlichen Richters zu wahren. Insbesondere bei Übertragung anhängiger Verfahren ist eine nachträgliche Einflussnahme durch Terminierung unzulässig und kann zur Aufhebung der Entscheidungen führen.

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Fachbeiträge1

  • 1BAG, Beschluss vom 03.11.2020, 9 AZB 47/20Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Dezember 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2675/17
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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