BGH, Urteil vom 23.10.2019 - XII ZR 125/18
BGH 23. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mietete von den Klägern ein Wohnhaus zur Unterbringung zugewiesener Flüchtlinge. Im Mietvertrag wurde das Recht zur ordentlichen Kündigung für 60 Monate ausgeschlossen. Aufgrund rückläufiger Flüchtlingszahlen kündigte die Beklagte dennoch und verweigerte Mietzahlungen.

Entscheidungsgründe
Das Mietverhältnis ist kein Wohnraummietvertrag i.S.v. § 549 Abs. 1 BGB, sondern ein allgemeines Mietverhältnis nach § 535 BGB. Der formularmäßige Kündigungsausschluss über 60 Monate ist wirksam, da die Beschränkung auf vier Jahre (§ 307, § 557a Abs. 3 BGB) nur für Wohnraummiete gilt. Die Beklagte trägt das Verwendungsrisiko (§ 543, § 313 BGB) und hat kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die Mietpreisüberhöhung wurde nicht substantiiert dargelegt.

Praxishinweis
Mietverträge von Gemeinden zur Unterbringung Dritter sind regelmäßig keine Wohnraummietverhältnisse. Kündigungsausschlüsse über vier Jahre sind hier zulässig. Das Verwendungsrisiko liegt beim Mieter, sodass Rückgang der Belegung keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Sittenwidrigkeit der Miete erfordert substantiierten Nachweis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.10.2019 - XII ZR 125/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 125/18
Entscheidungsdatum : 22. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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