BGH, Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14
OLG Koblenz 20. Mai 2014
>
BGH 13. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der während ihrer intimen Beziehung zahlreiche intime Bild- und Filmaufnahmen von ihr gefertigt und gespeichert hat, die Löschung dieser Aufnahmen nach Beendigung der Beziehung. Die Einwilligung der Klägerin war auf die Dauer der Beziehung beschränkt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Ansprüche aus § 6 BDSG, § 37 KUG und § 98 UrhG, bejaht jedoch einen Löschungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Einwilligung in die Anfertigung und Nutzung der Aufnahmen ist konkludent zeitlich auf die Beziehung beschränkt und kann widerrufen werden. Das Interesse der Klägerin an Löschung überwiegt die Eigentums- und Kunstfreiheit des Beklagten.

Praxishinweis
Bei intimen Aufnahmen in einer Partnerschaft kann nach Beendigung ein Löschungsanspruch bestehen, wenn die Einwilligung zeitlich beschränkt war. Die bloße Besitz- und Betrachtungsmacht Dritter über intime Bilder kann das Persönlichkeitsrecht verletzen und einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch begründen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge10

  • 1BGH Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17Eingeschränkter Zugriff
    Haufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 15. Mai 2018

  • 2Intime Fotos und Briefe nach BeziehungsendeEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 7. Januar 2018

  • 3Intime Fotos sind bei beziehungsende zu löschenEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. Mai 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 271/14
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text