BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R
BSG 18. Oktober 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung von Beschäftigungszeiten (1.2.1980–30.6.1990) als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die Anerkennung der dabei erzielten Arbeitsentgelte. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf fehlende persönliche Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist der Kläger zwar dem Anwendungsbereich zuzuordnen, jedoch fehlen nach § 5 Abs. 1 AAÜG die Pflichtbeitragszeiten, da er nicht berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Konstrukteur“ oder „Ingenieur“ zu führen. Die persönliche Voraussetzung ist nicht allein durch tatsächliche Tätigkeit, sondern durch arbeitsvertragliche Zuordnung zu erfüllen.

Praxishinweis
Für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten als AVItech-Zeiten ist neben der sachlichen Tätigkeit die persönliche Voraussetzung der Berufsbezeichnung entscheidend. Arbeitsvertragliche Bezeichnungen sind maßgeblich; bloße Erfüllung von Konstruktionsaufgaben genügt nicht. Beweisangebote zur weiteren Sachaufklärung sind nur bei substantiiertem Vortrag erfolgversprechend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 RS 28/07 R
    Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2007
    Amtliche Quelle :

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