BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 30/13
VG Köln 22. September 2011
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OVG Nordrhein-Westfalen 28. Februar 2013
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BVerwG 14. Oktober 2013
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BVerwG 22. Oktober 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Jäger mit waffenrechtlichen Erlaubnissen, schoss nach Konsum von ca. 0,5 l Rotwein und 30 ml Wodka auf der Jagd. Die Behörden widerriefen daraufhin seine waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Klageabweisung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt dem Kläger die Zuverlässigkeit, da der Schusswaffengebrauch im alkoholisierten Zustand typischerweise mit Ausfallerscheinungen verbunden ist, die Dritte gefährden können. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG schließt die Anwendung nicht aus. Die Messwerte nach § 24a StVG sind für die waffenrechtliche Beurteilung unerheblich.

Praxishinweis
Der Gebrauch von Schusswaffen unter Alkoholeinfluss rechtfertigt den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit. Die Beurteilung erfolgt typisierend, unabhängig von individuellen Ausfallerscheinungen oder straßenverkehrsrechtlichen Grenzwerten. Ein einmaliger Alkoholkonsum vor dem Waffengebrauch genügt für die Prognose der Unzuverlässigkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 30/13
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 30/13
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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