BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
BGH 20. Januar 2006
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BVerfG 22. Februar 2011
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BVerfG 23. Mai 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines von der mehrheitlich öffentlich beherrschten Beklagten als Flughafenbetreiber ausgesprochenen, zeitlich unbegrenzten Verbots, den Flughafen Frankfurt für Versammlungen und Flugblattverteilungen ohne Erlaubnis zu nutzen. Das Verbot stützt sich auf das Hausrecht (§§ 858, 903, 1004 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes gemischtwirtschaftliches Unternehmen unmittelbar grundrechtsgebunden ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Das Verbot greift in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ein und ist nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Ein generelles, unbegrenztes Verbot ohne differenzierte Abwägung ist unverhältnismäßig.

Praxishinweis
Öffentlich beherrschte Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen unmittelbar der Grundrechtsbindung. Bei Nutzung von Eigentümerrechten wie dem Hausrecht sind Versammlungs- und Meinungsfreiheit strikt zu beachten. Generelle Verbote ohne Einzelfallprüfung sind verfassungswidrig und nicht durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 699/06
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2011
Amtliche Quelle :

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