BGH, Urteil vom 07.05.2020 - IX ZR 18/19
BGH 7. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung dreier Darlehensraten, die diese nach Rücklastschriften und Darlehenskündigung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung erhalten hat. Die Beklagte beruft sich auf Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und Benachteiligungsvorsatz.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 133 Abs. 1, 3 InsO sowie § 286 ZPO. Das Gericht hebt hervor, dass die Vermutung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Anfechtungsgegners bei Zahlungserleichterungen (§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO) widerlegbar ist. Die Annahme des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung, die das Berufungsgericht unterlassen hat. Zudem fehlt eine Feststellung zur Kenntnis der Beklagten von der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners, die für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes relevant ist.

Praxishinweis
Bei Anfechtung nach § 133 InsO ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit und unternehmerischer Tätigkeit des Schuldners gesondert festzustellen. Die Vermutung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO entbindet nicht von der Darlegung weiterer Umstände zur Widerlegung der Unkenntnis.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.05.2020 - IX ZR 18/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 18/19
    Entscheidungsdatum : 6. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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