BAG, Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 619/19
LAG Baden-Württemberg 8. Mai 2019
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BAG 7. Mai 2020
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LAG Baden-Württemberg 25. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjährig als Lagerist beschäftigt, war seit Juli 2016 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte kündigte ihm wegen angeblicher schuldhafter Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung ist streitig.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Verschulden des Klägers und zur Einhaltung der Anzeigepflichten getroffen hat. Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit umfasst auch Folgeerkrankungen. Die Interessenabwägung zur Sozialwidrigkeit der Kündigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Verschuldensgrades, neu vorzunehmen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Praxishinweis
Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Arbeitgeber müssen jedoch konkrete Feststellungen zum Verschulden und zur Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung treffen. Betriebsübliche Regelungen und tatsächliche Umstände sind sorgfältig zu dokumentieren.

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Fachbeiträge2

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.05.2020 - 2 AZR 619/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 619/19
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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