BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11
BGH 15. November 2012

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung für Stromlieferungen aus einem Energieliefervertrag, der eine insolvenzabhängige Lösungsklausel enthält. Die Beklagte bestreitet die Forderung mit der Unwirksamkeit dieser Klausel nach Insolvenzantrag und Eröffnungsverfahren.

Entscheidungsgründe
Die insolvenzabhängige Lösungsklausel verstößt gegen § 119 InsO, da sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO im Voraus ausschließt. Verträge über fortlaufende Lieferungen von Waren oder Energie können nicht automatisch durch Insolvenzantrag oder -eröffnung beendet werden. Der ursprüngliche Vertrag bleibt wirksam, der neue Vertrag unter Vorbehalt ohne Bindungswirkung.

Praxishinweis
Lösungsklauseln, die an Insolvenzantrag oder -eröffnung anknüpfen, sind bei Dauerschuldverhältnissen nach § 119 InsO unwirksam. Insolvenzverwalter behalten das Erfüllungswahlrecht gemäß § 103 InsO, was insbesondere bei Energielieferverträgen zu beachten ist. Vertragsbeendigungen bedürfen der Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 169/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 169/11
Entscheidungsdatum : 15. November 2012
Amtliche Quelle :

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