BFH, Urteil vom 04.06.2014 - I R 70/12
FG Münster 22. August 2012
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BFH 4. Juni 2014
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BVerfG 26. Februar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH mit Zwischenvermietung von Immobilien an Einzelhandelsunternehmen, begehrt die Nichtberücksichtigung der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. im Gewerbesteuermessbescheid 2008. Streitgegenstand ist zudem die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Hinzurechnung eines Viertels der dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum Dritter als verfassungsgemäß. Die Vorschrift erfasst auch Weitervermietungen, da die Immobilien dem Betrieb dauerhaft dienen. Die Gewerbesteuer als ertragsorientierte Objektsteuer rechtfertigt die pauschale Typisierung des Finanzierungsanteils mit 65 %.

Praxishinweis
Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. ist auch bei Zwischenvermietungen anzuwenden und verfassungsgemäß. Die pauschale Ermittlung des Finanzierungsanteils ist zulässig, eine differenzierte Betrachtung einzelner Mietverhältnisse nicht erforderlich. Relevanz insbesondere für gewerblich tätige Vermieter innerhalb Unternehmensgruppen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 04.06.2014 - I R 70/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 70/12
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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