BFH, Entscheidung vom 03.03.2009 - VI B 136/07
FG Baden-Württemberg 23. Juli 2007
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BFH 3. März 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger legen gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und berufen sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie die Erforderlichkeit einer Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das Finanzgericht hatte zuvor zu einer pflegebedingten Fahrtkostenregelung entschieden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Kläger die Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Pauschale Behauptungen genügen nicht; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit BFH-Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungsmeinungen. Die Rüge betrifft überwiegend tatrichterliche Wertungen, die der BFH nicht überprüft (§ 118 Abs. 2 FGO). Neue Zulassungsgründe wurden verspätet vorgebracht und sind unzulässig.

Praxishinweis
Für die Zulassung der Revision sind detaillierte, substantiierte Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und deren grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Pauschale Rechtsfehlerbehauptungen und verspätete Zulassungsgründe führen zur Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 03.03.2009 - VI B 136/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VI B 136/07
    Entscheidungsdatum : 2. März 2009

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