BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08
LAG Hessen 13. Juli 2007
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BAG 10. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt und leidet unter erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten. Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß nach Beteiligung von Personal- und Betriebsrat wegen der Fehlzeiten. Die Klägerin rügt fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und unzureichende Rehabilitationsmaßnahmen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil auf, da das Landesarbeitsgericht die Erforderlichkeit und ordnungsgemäße Durchführung des BEM gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX nicht abschließend geprüft hat. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen leidensgerechter Alternativen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Eine Kündigung ist nur verhältnismäßig, wenn mildernde Maßnahmen, insbesondere Reha-Maßnahmen, ernsthaft geprüft und umgesetzt oder deren Untauglichkeit konkret dargelegt wurden.

Praxishinweis
Vor Ausspruch krankheitsbedingter Kündigungen ist ein ordnungsgemäßes BEM zwingend durchzuführen. Arbeitgeber müssen Rehabilitationsmaßnahmen aktiv anbieten und deren Ablehnung durch den Arbeitnehmer dokumentieren. Fehlt dies, kann die Kündigung sozialwidrig sein und zur Aufhebung führen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 400/08
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2009

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