BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14
BGH 26. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Gebäudeversicherer, verlangt von der Beklagten, Haftpflichtversicherer des Mieters, nach Explosion eines Mehrfamilienhauses Zahlung im Innenausgleich gemäß § 59 Abs. 2 VVG a.F. Der Mieter hatte in seiner Wohnung eine Butangasexplosion verursacht, deren Fahrlässigkeitsgrad streitig ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht lässt die Revision zu und hebt die Berufungsentscheidung auf, da das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es den Antrag auf Zeugenvernehmung des Mieters unzulässig ablehnte. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers gilt nur bei einfacher Fahrlässigkeit (§ 59 Abs. 2 VVG a.F.), nicht bei grober Fahrlässigkeit. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig.

Praxishinweis
Bei Regressansprüchen des Gebäudeversicherers gegen Haftpflichtversicherer des Mieters ist die Abgrenzung einfacher und grober Fahrlässigkeit entscheidend. Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst auch die Möglichkeit der Zeugenvernehmung, insbesondere wenn der Sachverhalt nicht abschließend geklärt ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 52/14
    Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2016
    Amtliche Quelle :

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