BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
LAG Baden-Württemberg 17. März 2021
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BAG 16. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Auskunft und Kopie personenbezogener Leistungs- und Verhaltensdaten gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO von der Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber. Die Beklagte bestreitet die hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge und verweist auf bereits erteilte Auskünfte.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da die Klageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht hinreichend bestimmt sind. Auslegungsbedürftige Begriffe wie „Leistungs- und Verhaltensdaten“ und unklare Ausnahmen führen zu Unbestimmtheit und Verlagerung materiell-rechtlicher Streitfragen in das Vollstreckungsverfahren, was unzulässig ist.

Praxishinweis
Klageanträge auf Auskunft und Datenkopie nach Art. 15 DSGVO müssen konkret und vollstreckbar formuliert sein. Unbestimmte Begriffe und Verweisungen auf Ausnahmen sind zu vermeiden, um eine Abweisung wegen Unbestimmtheit zu verhindern und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 235/21
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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