BGH, Urteil vom 19.01.2017 - I ZR 242/15
BGH 19. Januar 2017

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Sachverhalt
Der Kläger macht Urheberrechte an einem Gemälde auf der Berliner East Side Gallery geltend. Die Beklagte veröffentlichte eine Fotografie eines Architekturmodells, das eine Miniatur des Gemäldes zeigt, auf ihrer Internetseite zur Immobilienvermarktung. Der Kläger verlangt Unterlassung und Kostenerstattung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Nutzung ist durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) gedeckt, da das Werk bleibend an einem öffentlichen Ort liegt und die Vervielfältigung durch Lichtbild erfolgt. Die Verbindung der Fotografie mit dem dreidimensionalen Modell stellt keine unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung dar. Eine Vervielfältigung von Werkteilen verletzt nicht das Änderungsverbot des § 62 UrhG.

Praxishinweis
§ 59 Abs. 1 UrhG erlaubt auch gewerbliche Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Fotografien bleibend öffentlicher Werke, selbst wenn diese auf dreidimensionalen Modellen verwendet werden, sofern keine künstlerische Verschmelzung mit dem Träger erfolgt. Teilverwertungen sind zulässig und verstoßen nicht gegen § 62 UrhG.

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Fachbeiträge1

  • 1Urheberrecht: Panoramafreiheit & gewerbliche NutzungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. März 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2017 - I ZR 242/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 242/15
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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