BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - 5 StR 355/25
BGH 6. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte werden wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen alle erfolgt Einziehungsentscheidung über Taterträge. Die Angeklagten legen Revision ein, insbesondere gegen die Einziehung.

Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind überwiegend unbegründet. Lediglich bei zwei Angeklagten wird die Einziehung teilweise aufgehoben oder eingeschränkt. Maßgeblich ist § 73c StGB: Einziehung entfällt, wenn der Einziehungsgegenstand nicht mehr individualisierbar oder legaler Herkunft ist. Teilweise Beschränkung der Einziehung ist zulässig (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Praxishinweis
Bei Einziehungsentscheidungen ist auf die Individualisierbarkeit und Legalität der Vermögenswerte zu achten. Verzicht auf Herausgabe legaler Vermögenswerte führt zum Erlöschen des Einziehungsanspruchs. Teilweise Einziehungsbeschränkungen sind revisionsrechtlich zulässig.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - 5 StR 355/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 355/25
    Entscheidungsdatum : 5. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text