BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 330/21
LG München I 6. April 2020
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OLG München 4. Oktober 2021
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BGH 21. Februar 2023
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BGH 5. März 2024

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Überlassung von Kopien personenbezogener Daten, insbesondere Telefonnotizen, Aktenvermerke, E-Mails und Briefe aus dem Zeitraum 1997 bis 2018. Die Beklagten verweigern die Herausgabe vollständiger Kopien, insbesondere interner Vermerke.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO: Der Anspruch auf Kopien erstreckt sich nur auf von der Klägerin verfasste E-Mails und Briefe, da diese ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten sind. Interne Vermerke und Schreiben der Beklagten enthalten nicht zwingend personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist unzulässig.

Praxishinweis
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht pauschal alle Dokumente mit personenbezogenen Informationen, sondern nur solche, die vollständig personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten. Die Überlassung von Kopien interner Vermerke ist nur bei nachgewiesenem Kontextualisierungsbedarf möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.03.2024 - VI ZR 330/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 330/21
Entscheidungsdatum : 5. März 2024
Amtliche Quelle :

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